Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Liefer- und Montagebedingungen

§ 1.1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen
Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferun –
gen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Ver –
käufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf
solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 1.2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag,
einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand
vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail,
sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben
(zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder
Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbil –
dungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und
Hilfsmitteln vor.

 

§ 1.3 Preise und Zahlung

 

(1) Preise

Die Preise verstehen sich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehrfache Anreisen des
Montagepersonals, Zusatzkosten, Wartezeit, Zusatzarbeiten, Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, werden
gesondert nach Zeitausweis und Aufwand berechnet.
Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Transport und Versand, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen
Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

(2) Preisänderungen
Werden keine Preise vereinbart, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die
Liefer- oder Produktionskosten aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Materialpreiserhöhung) erhöhen und die Preiserhöhung
dem Kunden vor Lieferung mitgeteilt wird.

 

(3) Nebenkosten
Falls der Verkäufer die Montage/Installation/Inbetriebnahme der Lieferung übernommen hat, trägt der Kunde alle erforderlichen Nebenkosten
wie Transportkosten, Reisekosten.

 

(4) Zahlungsbedingungen
Sofern schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.

 

(5) Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
Der Verkäufer ist berechtigt, weitere gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.

 

(6) Transportbegleitung
Transportbegleitungen sind kostenpflichtig. Die Kosten werden dem Kunden nach Aufwand berechnet. Die Kosten sind im Angebot nicht
aufgeführt, da sie im Voraus nicht bekannt sind.

 

§ 1.4 Lieferung und Lieferzeit

 

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass
ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.

 

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftragge- ber eine Verlängerung von Liefer- und
Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leis- tungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtun- gen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

 

(4) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,

• die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern,
• von dem Auftraggeber Lagergebühren in Höhe von € 1 / m2 pro angefangenem Kalendertag zu verlangen,
• vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

 

(5) Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche des Verkäufers, insbesondere der Anspruch auf Schadenersatz, bleibt unberührt.

 

(6) Lieferverzögerungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, wie Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Pandemien oder
andere unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände, entbinden uns von der Haftung für daraus resultierende Schäden oder Verluste. In
solchen Fällen werden wir den Kunden unverzüglich informieren und gemeinsam nach einer angemessenen Lösung suchen.

 

(7) Lieferverzögerungen, die auf unvorhergesehene Umstände zurückzuführen sind, wie zum Beispiel unerwartete Baustellen, behördliche
Anordnungen oder ähnliche Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, entbinden uns von der Haftung für daraus
resultierende Schäden oder Verluste. In solchen Fällen werden wir den Kunden unverzüglich informieren und gemeinsam nach einer
angemessenen Lösung suchen.

 

§ 1.5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

 

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten ist Pfedelbach, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation,
ist Erfüllungsort der Ort der Installation.

 

(2) Der Verkäufer bestimmt die Versandart und die Verpackung nach billigem Ermessen.

 

(3) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder einen anderen Dritten geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Verkäufer noch andere Leistungen übernimmt. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der
Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

 

(4) Nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Lagerkosten. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des
Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt
vorbehalten.

 

(5) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert der Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.

 

(6) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen sind,
• der Verkäufer den Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 1.5 (6) zur Abnahme aufgefordert hat,
• zwölf Werktage nach Lieferung oder Installation oder sechs Werktage nach Lieferung oder Installation, wenn der Auftraggeber die Kaufsache in
Betrieb genommen hat, vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels, der die Nutzung der Kaufsache
unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
• (6a) Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

 

§ 1.6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

 

(1) Die Tragfähigkeit der Auflagerfläche der Fertigteile muss mindestens 200 KN/m² betragen. Der Auftraggeber hat den Druckplattentest
vorzunehmen und zu archivieren. Sollte der Baugrund diese Werte nicht aufweisen, ist bauseitig durch geeignete Maßnahmen
(Fundamentbalken, Schotter-Tragschichten; Pfahlgründungen mit Trägerrost etc.) sicherzustellen, dass keinerlei Setzungen erfolgen können.

 

(2) Gemäß dem gesetzlichen Eichwesen ist die Einsehbarkeit des Lastträgers (Wägebrücke) zu beachten: „Waagenanzeige und der
Wägevorgang auf der Waagenbrücke müssen vom Wägestand aus direkt oder indirekt beobachtet werden können. Ist die Waagenbrücke nicht
oder nur unvollständig einsehbar können zusätzliche Einrichtungen (z. B. Spiegel, Videokameras) gefordert werden, mit denen überprüft
werden kann, dass die Last bei der Wägung vollständig auf der Waagenbrücke steht (s. auch § 36 EO).“

 

(3) Die Zugänglichkeit am Lieferort für Schwerlast- und Kranfahrzeuge muß unmittelbar zur Waagengrube (Stirn- und Längsseiten)
gewährleistet sein; Gelände-Hydraulikkräne müssen unmittelbar am Fundament (an beiden Stirn- und Längsseiten) abstempeln können, d.h.
Arbeitsräume, Gräben etc. müssen verfüllt und verdichtet sein; die Kräne dürfen in ihrer Beweglichkeit durch Gegenstände jeglicher Art wie
Oberleitungen, Bäume, Vordächer etc. nicht behindert werden.

 

(4) Bei Montagen, Inbetriebnahmen sowie Reparaturen muss gewährleistet sein, dass unsere Servicetechniker an Werktagen von 7:00Uhr bis
18:00 Uhr Zugang auf die Baustelle haben, um ihre Arbeiten durchführen zu können. Sofern der Auftraggeber diese Voraussetzungen nicht
schafft, ist der Verkäufer berechtigt, die zusätzlich anfallenden An- und Abfahrtkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

(5) Bauseitig vom Auftraggeber zu erbringende Leistungen:
• Aushub und Einbringung eines mehrlagigen Schotterbettes sowie evtl. erforderliche Streifenfundamente nach unseren Angaben.
• Befestigung der An- und Abfahrt sowie Verfüllen und verdichten (Achtung nicht mit zu schweren Geräten damit die Wände nicht eingedrückt
werden) der Arbeitsräume um die Fundamente bis OK Waage.
• Entsprechende Fundamententwässerungsrohre NW 100 (min. 2 Stck) sind vor Anlieferung der Fundamente nach unserem Plan einzubringen
und an die örtliche Entwässerung anzuschließen.
• Anschluss Leerrohr für Elektro – Kabel PVC Rohr Ø 100 mm mit Zugdraht vom Fundament zum Aufstellort des Waagenterminals;
Wanddurchbrüche, Kabeltrassen, Kabelkanäle etc. sind vor Anlieferung des Wägeterminals bauseitig vorzubereiten; Stromversorgung 220V +/-
5%; 50Hz +/- 1Hz zu den Waagenperipheriegeräten und Terminals, Fernanzeigen, Kameras etc. sind bauseits zu legen; für entsprechende
Erdungsmaßnahmen ist ebenfalls bauseits zu sorgen. Sollten Fernanzeigen, Kameras etc. höher als 2m montiert werden, so sind
entsprechende Leitern, Steiger, Hubbühne o.ä. zu stellen.
• Anschluss der Erdungsbänder 30×3,6mm sind vor dem Einbringen des Schotterbettes im Erdreich gem. Plan zu verlegen.
• Bereitstellung von entsprechendem Hebezeug, Teleskopladers, Bagger o.ä. mit Auslegeung von ca. 4m für Mindestlast 1t bei Agrarwaagen,
3,8t bei SL-Waagen, Vierergehänge stellen wir.
• Ausbetonieren der drei Brückenrahmen je ca. 6 x 3,3 x 0,25 m = insgesamt ca. 15 cbm Fertigbeton Mindestgüte C25/30
• Erstellen der An- und Abfahrt nach dem Setzen der Brücken in Beton oder Asphalt bis OK Waagenbrücke.
• An der Position des Wägeindikators muss ein bauseitiges 16 mm² Erdungskabel mit Kabelringschuh (M6) vorhanden sein. Sämtliche
Steuerungsleitungen für die Waage und deren Peripheriegeräte müssen einen Abstand von mindestens 50 cm zu den stromführenden Kabeln
haben, insbesondere 400V-Leitungen.

 

(6) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Komponenten über ein Blitzschutz-Steckdo- senleiste mit Feinsicherung versorgt
werden. Blitzschutzmaßnahmen und ordnungsgemäße Erdung/Po- tentialausgleich hat der Auftraggeber durchzuführen.


(7) Bei unseren Reifenwaschanlagen sind folgende Punkte bauseits zu erbringen:
• a) entsprechende Stromversorgung bis zur Anlage mit 32 Amp 400V 50 Hz Absicherung und entspre- chender Erdung/Schutzleiter mit CEKON
CEE Stecker (weibl.) 400V, 32 Amp 5P.
• b) Frischwasserzuleitung ¾“ , min. 1bar Druck mit GEKA –Messing Schnellkupplung
• c) entsprechend große Aufstellfläche eben und waagrecht; verdichtetes Schotterbett mit Splitt 4/8 ab – gezogen; bei ebenerdigen
Waschplattformen ist das Schotterbett auf minus 40cm vorzubereiten gem. unserem Aufstellplan.
• d) bei unserer Reifenwaschanlage Typ Okopus 2RU-Stone sind Hebezeuge in Form von schweren Baggern (1 oder 2), Kran o.ä. mit 10,7t
Hubkraft zu stellen; 2 Stck Zweiergehänge mit 4 Stck RD 30 Seilschlaufen stellen wir. Achtung die Waschplattform darf nur mit diesen 4
Seilschlaufen angehoben und versetzt wer – den, ansonsten kann es zu Schäden kommen!


(8) Ferner sind unsere „Vorbedingungen zum Einbau einer LKW-Profi-Fahrzeugwaage mit Wägebrücke und Fundament“ und unsere
„Wartungsvorschriften und Winterdienst für LKW-Profi-Fahrzeugwaage“ (vgl. gesondertes Dokument) Teil dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen.


(9) Bei Yard Management Systemen, Selbstbedienungen, Software-Updates und Software-Installationen ist ein Remote-Zugriff per VNC oder
Anydesk notwendig. Die Internetverbindung sollte stabil sein. Außerdem werden Download-Raten von mindestens 50 Mbit/s und Upload-Raten
von mindestens 10 Mbit/s benötigt.


(10) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die für die Installation und Wartung der Waage erforderlichen Zugänge und Bewegungsräume
für die Servicetechniker freigehalten werden.


• (11) Ist die Waagengrube bei Ankunft des Montageteams unter Wasser, so kann die Eichung oder Montage kostenpflichtig abgebrochen
werden.

 

§ 1.7 Gewährleistung, Sachmängel


(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,
ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzli –
chen Vorschriften verjähren.


(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den
von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.


Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung
eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom
Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeit

punkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maß –
geblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Ver –
käufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten
Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.


(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unange -messenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.


(4) Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.


(5) Mängel von Bauteilen anderer Hersteller

Der Verkäufer ist verpflichtet, bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die er nicht selbst beseitigen kann, seine
Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Bauteils geltend zu machen. Der Verkäufer kann diese Ansprüche nach
seiner Wahl für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln nur, wenn der Verkäufer seine
Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Bauteils erfolglos geltend gemacht hat. Dies gilt auch, wenn der
Hersteller oder Lieferant des Bauteils insolvent ist.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer wird während der Dauer des Rechtsstreits zwischen
dem Verkäufer und dem Hersteller oder Lieferanten des Bauteils gehemmt.


(6) Änderungen des Liefergegenstands
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers ändert oder durch Dritte ändern
lässt. In diesem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

§ 1.8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens


(1) Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.


(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.


(3) Vertragswesentlich sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt und
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.


(4) Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist auf den Ersatz des vertragstypischen,
vorhersehbaren Schadens begrenzt.


(5) Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist auf einen Betrag von vorläufig 500.000,00
EUR je Schadensfall beschränkt.


(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zuguns- ten der Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.


(7) Die Einschränkungen dieses § 1.8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 1.9 Eigentumsvorbehalt


(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.


(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.


(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.


(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt.
In diesem Fall tritt er dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl.
Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.


(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer alle zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.


(7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet.


§ 1.10 Reise- und Montagekosten


Reise- und Montagekosten sind bei Garantie- oder Gewährleistungsfällen nicht im Leistungsumfang enthalten und werden dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt.


§ 1.11 Transportkosten und Kosten Servicefahrzeuge


§ 1.11.1 Mautgebühren

 

Mautgebühren trägt der Auftraggeber. Die Mautgebühren bei der Toll Collect können unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.tollcollect.de/de/toll_collect/bezahlen/maut_tarife/p1745_mauttarife_2023.html


§ 1.11.2 Dieselzuschlag


Wir kalkulieren mit einem Dieselpreis von € 1,70 / Liter. Sollte der Dieselpreis stark steigen, so sehen wir uns gezwungen einen Dieselzuschlag
zu berechnen.


§ 1.12 Auslöse


Bei Reisen unserer Mitarbeiter verlangen wir einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von € 4,- pro Stunde.


§ 1.13 Schwertransporte


Kosten, die durch Schwertransporte entstehen, wie beispielsweise die Begleitung durch einen BF3-Fahrer, die Erteilung von
Streckengenehmigungen oder die Begleitung durch die Polizei, trägt der Auftraggeber.


§ 1.14 Krankosten


Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Bereitstellung und Nutzung eines Krans, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber trägt die Mehrkosten für den Kran auch, wenn laut Vertrag der Auftragnehmer die Kosten trägt und folgende Umstände
vorliegen:
• der Kran nicht abstempeln kann,
• die Zufahrt zum Einsatzort nicht möglich ist oder
• der Arbeitsraum zu groß ist.


§ 2 Maschinenmietbedingungen


§ 2.1 Geltungsbereich, Form


(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Mietern. Die AGB gelten nur,
wenn der Mietern Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis der AGB des Mieters die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführt.

 

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag
bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.


(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige oder Rücktritt), sind
schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise
insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher
die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


(6) Übernimmt der Vermieter die Lieferung und Montage, so gelten zusätzlich unsere Liefer- und Montagebedingungen.


§ 2.2 Art des Gebrauchs durch den Mieter


(1) Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand
weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise überlassen oder
gestatten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.


(2) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbarten Lieferort aufstellen und den Standort des Mietgegenstandes nicht ohne
ausdrückliche vorherige Zustimmung des Vermieters verändern.


(3) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur zu den vertragsgemäßen Zwecken gebrauchen.


§ 2.3 Betriebsanleitung, Ausbildung und Stellung von Bedienungspersonal


Der Vermieter ist bereit, in angemessenem Umfang Personal des Mieters in der Bedienung des Mietgegenstandes zu unterweisen. Die
Unterweisung erfolgt im Unternehmen des Vermieters. Die Reise- und Aufenthaltskosten für dieses Personal trägt der Mieter. Lehr- und
Lernmaterial stellt der Vermieter auf seine Kosten zu Verfügung.


§ 2.4 Eigentum, Kennzeichnung


(1) Der Mietgegenstand bleibt während der Dauer dieses Mietvertrages Eigentum des Vermieters.


(2) Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder eine Anlage eingefügt, so geschieht dies nur zu einem
vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.


(3) Der Mieter darf die vom Vermieter an dem Mietgegenstand angebrachten Schilder, Nummern oder anderen Aufschriften nicht schädigen,
abändern, entfernen oder unkenntIich machen.


§ 2.5 Übergabe


(1) Der Vermieter wird den Mietgegenstand am vorgesehenen Lieferzeitpunkt am vereinbarten Lieferort in einwandfreiem und betriebsfähigem
Zustand übergeben.


(2) Die Einhaltung des Termins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Mieters voraus.


(3) Der Lieferzeitpunkt verschiebt sich um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf den Termin von erheblichem Einfluss sind.


(4) Verfügt der Mieter nicht am Tage der Bereitstellung über den Mietgegenstand, so werden dem Mieter, beginnend mit dem Tage der
Bereitstellung, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Verweigert der Mieter die Annahme des Mietgegenstandes, so werden
die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten berechnet. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.


(5) Der Vermieter ist bei Annahmeverzug des Mieters berechtigt, (a) den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen oder (b) dem Mieter eine
angemessene Frist zur Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig über den Mietgegenstand verfügen
und ihm mit angemessen verlängerter Frist einen entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung stellen werde.

 

(6) Wird die Übergabe auf Wunsch des Mieters verzögert, so werden ihm die dem Vermieter durch die Verzögerung entstehenden Kosten
berechnet.


§ 2.6 Gefahrtragung


(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vermieters frei Lieferort.


(2) Die Rücklieferung erfolgt ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Vermieters. Der Mieter gestattet bereits jetzt dem Vermieter oder den von
diesem beauftragten Dritten den Zutritt zum Lieferort des Mietgegenstandes zum Zweck der Abholung.


(3) Im Übrigen trägt der Mieter die Gefahr.


§ 2.7 Miete


(1) Die Miete wird in einem gesonderten individuellen Vertrag vereinbart.


(2) In der Miete sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – Nebenkosten wie Kosten für Ver- und Entladung einschließlich
Ladungssicherung, Verpackung, Frachten, Montage und Demontage, Reparatur-, Wartungs-, Ersatzteil- und Werkzeugkosten, Gestellung von
Betriebsstoffen und Personal, sowie Kosten für Zubehör nicht enthalten.

 

(3) Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen
oder unter den gleichen Vorgaben Zahlungen zurückhalten. Im Übrigen ist der Mieter nicht berechtigt, gegen fällige Forderungen des
Vermieters aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten.


(4) Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Benutzung des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben
zwecklos oder unmöglich, werden die Rechte des Vermieters nicht gemindert.


§ 2.8 Versicherungen


(1) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten für den Mietgegenstand zugunsten des Vermieters für die Dauer der Mietzeit eine
Maschinenversicherung zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten abzuschließen. Er ist dafür verantwortlich, dass zugunsten des
Vermieters Deckung auch für die durch eine Feuerversicherung versicherbaren Gefahren besteht, sei es, dass er eine Zusatzvereinbarung zu
der Maschinenversicherung trifft oder den Mietgegenstand in seine Betriebs-Feuerversicherung einschließt.


(2) Dem Vermieter sind vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt die vorläufigen Deckungszusagen der Versicherer und spätestens innerhalb von
30 Tagen nach Montage des Mietgegenstandes die Sicherungsscheine der Versicherer zu übersenden oder zur Einsichtnahme vorzulegen.


(3) Erbringt der Mieter den Nachweis über den Versicherungsschutz nicht vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt, so ist der Vermieter berechtigt,
zu seinen Gunsten entsprechende Versicherungsverträge im Namen und für Rechnung des Mieters abzuschließen. Die zusätzlichen
Aufwendungen kann der Vermieter sofort erstattet verlangen.


(4) Der Mieter tritt hiermit an den Vermieter alle seine Rechte aus den Versicherungsverträgen, die aufgrund dieses Mietvertrages
abgeschlossen werden, unwiderruflich ab und benachrichtigt hiervon den Versicherer.


§ 2.9 Besondere Pflichten des Mieters


Der Mieter ist verpflichtet,


• den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und den ordnungsgemäßen Einsatz, insbesondere auch durch
ausgebildetes Fachpersonal, sicherzustellen.
• den Mietgegenstand auf seine Kosten fachgemäß zu warten und zu pflegen oder in regelmäßigen Abständen warten und pflegen zu lassen.
• Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsvorschriften des Vermieters zu befolgen.
• alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Mietgegenstandes verbunden sind, zu
beachten und zu erfüllen. Der Vermieter ist von Ansprüchen frei, die sich aufgrund schuldhafter Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten ergeben.
• Der Mieter trägt die Kosten für die Reparatur oder den Austausch von Verschleißteilen und beschädigten Teilen.

 

§ 2.10 Mängelansprüche


(1) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem betriebsbereiten Zustand zu erhalten. Er trägt die Kosten
für die Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.


(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße
oder vertragswidrige Nutzung entstehen. Dazu gehören insbesondere:
• Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
• Schäden durch fehlerhafte Inbetriebsetzung
• Schäden durch vertragswidrig vorgenommene Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten
• Schäden durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung
• Schäden durch ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
• Schäden durch mangelhafte Bauarbeiten
• Schäden durch ungeeigneten Baugrund
• Schäden durch chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse
• Schäden durch Vandalismus
• Schäden durch Baustellenfahrzeuge

 

(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auftretende Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich anzuzeigen.


(4) Der Mieter hat dem Vermieter nach Absprache mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, um alle dem Vermieter
notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, ist der Vermieter von der Mängelhaftung
befreit.


(5) Verschleißteile und beschädigte Teile, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, sind vom Mieter zu ersetzen.


§ 2.11 Verwendungshindernis


Verletzung von Nebenpflichten


Kann der Mietgegenstand infolge einer schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten des Vermieters, insbesondere der Pflicht zur Bereitstellung
einer ordnungsgemäßen Bedienungsanleitung oder der Pflicht zur Anleitung des Mieters zur sachgemäßen Verwendung des Mietgegenstands,
nicht vertragsgemäß verwendet werden, so hat der Mieter das Recht zur Minderung der Miete oder zur Kündigung des Mietvertrags.
Wartung
Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Wartung des Mietgegenstands verantwortlich.


§ 2.12 Haftung


Haftungsumfang


Der Vermieter haftet für Schäden, die dem Mieter durch die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten entstehen, nur in den folgenden Fällen:


• Bei Vorsatz
• Bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
• Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
• Bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder garantierter Abwesenheit von Mängeln im Rahmen der Garantiezusage
• Bei Mängeln des Mietgegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Haftungsbeschränkung
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und
bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Ausschluss weiterer Ansprüche
Weitere Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen.

 

§ 2.13 Verjährung


Ansprüche des Mieters


Alle Ansprüche des Mieters aus dem Mietvertrag verjähren in zwei Jahren.


Ausnahme


Für Schadensersatzansprüche nach § 2.12 gelten die gesetzlichen Fristen.

 

§ 2.14 Veränderungen des Mietgegenstandes


(1) Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen am Mietgegenstand vornehmen. Dazu gehören An- und
Einbauten sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen. Sofern Veränderungen behördlich verlangt werden, ist der Vermieter unverzüglich
zu unterrichten.


(2) Ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Veränderungen gehen auf jeden Fall in das Eigentum des Vermieters über. Der Mieter hat
keinen Anspruch auf Entschädigung.


(3) Der Vermieter kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters wieder hergestellt wird.


§ 2.15 Zugriffe Dritter


(1) Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich und unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, wenn Dritte
auf den Mietgegenstand zugreifen, z. B. durch Beschlagnahme, Pfändung oder Verfügung von hoher Hand.


(2) Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
hinsichtlich der Grundstücke beantragt ist, auf denen sich der Mietgegenstand befindet.


(3) Ersatzansprüche, die dem Mieter durch Zugriffe Dritter entstehen, werden schon jetzt an den Vermieter abgetreten.


(4) Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe.


§ 2.16 Besichtigungsrecht des Vermieters


Zutrittsrecht


Der Vermieter oder sein Beauftragter hat das Recht, den Mietgegenstand während der normalen Geschäftszeiten nach vorheriger Absprache
mit dem Mieter zu besichtigen, um den Gebrauch und die Betriebsbereitschaft des Mietgegenstandes zu überprüfen.


Kostentragung


Die Kosten der Besichtigung trägt der Vermieter, ausgenommen die dem Mieter selbst entstehenden Kosten.


§ 2.17 Mietzeit


Beginn


Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Lieferzeitpunkt. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung des Mieters beginnt die Mietzeit
am Tage des Angebots der Leistung des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen des Mietgegenstandes gilt Satz 1 entsprechend.

 

Ende


Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigtem und komplettem Zustand an den
Vermieter. Frühestens endet die Mietzeit jedoch mit Ablauf dieses Vertrages.


Schadensersatz


Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes nicht in ordnungsgemäßem Zustand, so ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Der
Schaden umfasst insbesondere den Wert der fehlenden oder beschädigten Teile sowie den Wert der entgangenen Miete.

 

§ 2.18 Rücktritts- und Kündigungsrecht des Mieters


Rücktritt


Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Gebrauchsüberlassung vor Übergabe des Mietgegenstandes aus einem von keiner Partei
zu vertretenden Grund endgültig unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn die Gebrauchsüberlassung teilweise unmöglich wird und der Mieter ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der teilweisen Leistung hat.


Kündigung


Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter einen von ihm zu vertretenden Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt
oder eine Beseitigung des Mangels durch den Mieter oder durch Dritte nicht möglich oder nicht mehr zumutbar ist.


Ordnungsgemäße Kündigung


Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen.


Strafzahlung


Bei Rücktritt vom Vertrag kann der Mieter anstelle der Rückgewähr des Mietgegenstandes an den Vermieter eine Zahlung in Höhe von 10 %
der vereinbarten Miete verlangen.


§ 2.19 Fristlose Kündigung durch den Vermieter


Kündigungsgrund


Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter


• mit einer Mietzahlung oder einer anderen, speziell vereinbarten Zahlung ganz oder teilweise in Verzug ist und der Vermieter ihm eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, die mindestens 14 Tage beträgt, und die Zahlung auch nach Ablauf dieser Frist nicht erfolgt,
• den Mietgegenstand oder einen Teil desselben ohne Zustimmung des Vermieters für eine andere Arbeit verwendet oder unbefugt an einen
anderen Ort verbringt, als vertraglich festgelegt ist,
• den Pflichten aus § 9 nicht unverzüglich nach Mahnung des Vermieters nachkommt,
• einem Dritten die Benutzung des Mietgegenstandes überlässt,
• wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter grundlegend in Frage stellen, z. B.
Zahlungseinstellung, Wechselproteste, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenz.
Kündigungsfolgen
Im Falle der fristlosen Kündigung kann der Vermieter die Hälfte der restlichen Mieten bis zum festgelegten Zeitpunkt als pauschale
Entschädigung fordern. Der Mieter ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Ausnahme:
Wenn der Mieter trotz einer Mahnung die vertraglichen Vereinbarungen nicht einhält, kann der Vermieter auch – ohne fristlos kündigen zu
müssen – den Mietgegenstand bis zur Erfüllung außer Betrieb setzen oder auf Kosten des Mieters entfernen. Die Kosten fallen dem Mieter zur
Last.
Verwertung des Mietgegenstandes
Entfernt der Vermieter den Mietgegenstand gemäß Abs.

3, kann er ihn auch anderweitig darüber verfügen. Die dem Vermieter zustehenden
Rechte und Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die der Vermieter durch anderweitige Vermietung erzielt hat, werden nach Abzug der durch
die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet. Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

 

§ 2.20 Rückgabe


Rückgabepflicht des Mieters


Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere gereinigt
und vollständig, an den Vermieter zurückzugeben. Die normale Abnutzung, die während der Mietzeit entsteht, geht zu Lasten des Vermieters.


Der Mieter verzichtet auf sein Zurückbehaltungsrecht.


Mängelrüge des Vermieters


Der Vermieter muss äußere Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes unverzüglich nach Rückgabe schriftlich rügen. Andere Mängel
und Beschädigungen können nicht mehr gerügt werden, wenn seit der Rückgabe ein Monat verstrichen ist.
Der Vermieter kann den Mietgegenstand vor Absendung oder Abholung selbst oder durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Der
Sachverständige soll den Umfang der Mängel und Beschädigungen, die voraussichtlichen Kosten ihrer Behebung und die eventuelle
Wertminderung des Mietgegenstandes feststellen.


Die Kosten der Untersuchung trägt jede Partei zur Hälfte. Stellt der Sachverständige keine Mängel oder Beschädigungen fest, trägt der
Vermieter die Kosten des Sachverständigen in voller Höhe.


Haftung des Mieters


Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes, die über die normale Abnutzung hinausgehen, und/oder durch nicht ordnungsgemäßen
Gebrauch entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.


Verlust oder Totalschaden


Geht der Mietgegenstand während der Mietdauer verloren oder tritt ein Totalschaden ein, hat der Mieter eine Entschädigung in Höhe des
derzeitigen Wiederbeschaffungswertes zu leisten.


§ 2.21 Rechtswahl und Gerichtsstand


Rechtswahl


Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.


Gerichtsstand


Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag der Sitz des
Vermieters in 74629 Pfedelbach.

 

Dies gilt auch, wenn der Mieter Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.


Der Vermieter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Lieferort gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder
am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.


Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 3 Softwarebestimmungen


Urheberrecht


Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erwirbt ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der Software (Lizenz). Die
Anzahl der Lizenzen und der bestellte Funktionsumfang (Module) ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.


Wenn die Software nicht mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet ist, kann sich der Auftraggeber eine einzige Kopie – ausschließlich
für Sicherungszwecke – anfertigen.


Wenn die Software in das Eigentum des Auftraggebers übergeht, ist dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich schriftlich festgehalten.


Leistungsumfang der Software


Die Rüdiger Wöhrl GmbH geht davon aus, dass sich der Auftraggeber vor der Bestellung der Software über deren Leistungsumfang ausführlich
informiert hat.


Der Leistungsumfang ergibt sich bei bestehender Software aus dem Bedienerhandbuch oder aus einer Demonstrationsversion der Software.


Wenn es sich um kundenspezifische Lösungen handelt, ist der geforderte Leistungsumfang seitens des Auftraggebers schriftlich – in Form eines
Pflichtenheftes – festzuhalten.
Sofern bestimmte Details nicht eindeutig aus dem Pflichtenheft hervorgehen, wird das Detail nach dem Ermessen der Rüdiger Wöhrl GmbH so
implementiert, wie es dem gewünschten Zweck wahrscheinlich entsprechen würde.


Gewährleistung


Es ist allgemein anerkannt, dass Software nicht mit Sicherheit fehlerfrei entwickelt werden kann. Insbesondere deswegen, weil auch Fehler in
den verwendeten Betriebssystemen, Treibern und Entwicklungssystemen die Software beeinträchtigen können.


Die Rüdiger Wöhrl GmbH garantiert für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Empfangsdatum, dass die Software im Wesentlichen – gemäß dem
beiliegenden Bedienerhandbuch (nebst Zusatzdokumentation) – funktioniert.


Bei schwerwiegenden Programmfehlern innerhalb der Garantiezeit bessert die Rüdiger Wöhrl GmbH schnellstmöglich nach. Die Zusendung der
geänderten Programmteile kann nach Belieben per Datenträger oder Datenfernübertragung erfolgen.


Diese Garantie bezieht sich ausschließlich darauf, dass die Software ihren geplanten Einsatzzweck grundsätzlich erfüllt. Als Nachweis für die
Lauffähigkeit der Software gilt die Vorführung auf einem von der Rüdiger Wöhrl GmbH gestellten System, das die für die jeweilige Software
erforderlichen und im Kaufvertrag fixierten Systemvoraussetzungen erfüllt (siehe Installationsvoraussetzungen).


§ 4 Betonbestimmungen


Betonwaren haben natürliche Eigenschaften
Betonwaren sind aus natürlichen Materialien hergestellt und haben daher einige natürliche Eigenschaften, die bei der Verwendung zu beachten
sind.


§ 4.1 Ausblühungen


Bei Ausblühungen handelt es sich um witterungsbeständige Kalkausscheidungen auf Betonflächen. Sie sind nur vorübergehend sichtbar und
werden durch Regenwasser und mechanische Beanspruchung wieder abgelöst. Ausblühungen haben keinen Einfluss auf die
Güteeigenschaften und den Gebrauchswert von Betonwaren.


§ 4.2 Haarrisse


Haarrisse auf Betonoberflächen können witterungsbedingt auftreten. Sie sind technisch nicht vermeidbar und haben keinen Einfluss auf die
Güteeigenschaften und den Gebrauchswert von Betonwaren.

 

§ 4.3 Farbabweichungen


Betonwaren können Farbabweichungen aufweisen, die durch die unterschiedlichen Ausgangsstoffe und Herstellungsverfahren bedingt sind.
Diese Farbabweichungen gleichen sich in der Regel durch Benutzung und Bewitterung wieder aus. Nachträglich auftretende Verschmutzungen
liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Herstellers.


§ 4.4 Oberflächenausbildung


Aufgrund des Rüttelverfahrens können auf Betonoberflächen größere und kleinere Poren vorhanden sein. Diese Poren beeinträchtigen weder
die Güteeigenschaften noch den Gebrauchswert von Betonwaren.


Frost- und Tausalzbeständigkeit


Betonwaren mit hohem Frost-Tausalzwiderstand unterliegen einer ständigen Kontrolle. Dennoch kann es bei Bauteilen, die einer FrostTausalzbeanspruchung unterliegen, zu einer Abwitterung der Oberfläche kommen. Diese lässt sich nach dem heutigen Stand der Technik nicht
vermeiden und kann nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.


Toleranzen


Fertigteile werden liegend produziert. Die Schalseiten sind schalungsglatt, jedoch nicht porenfrei. Die Einfüllseite ist abgezogen, abgerieben
und von Hand geglättet. Die Toleranzen entsprechen der DIN 18303.


Eisenhaltige Einschlüsse


In Betonwaren können naturbedingt eisenhaltige Einschlüsse im Zuschlag enthalten sein. Diese können an den Außen- oder Innenfassaden
von Betonfertigteilen als Rostflecken oder Schlieren auftreten. Auf diese naturbedingten Umstände hat der Hersteller keinen Einfluss und sie
können nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.


Beschädigungen und Ausbesserungen


Nachbesserungsarbeiten an Sichtbetonflächen sind nicht grundsätzlich zu vermeiden. Bei Beschädigungen werden Ausbesserungen nach
handwerklichen Grundsätzen so ausgeführt, dass wesentliche Unterschiede in Struktur, Abmessung und Farbe nicht auftreten.


§ 5 Nacheichungen


§ 5.1 Kosten bei Witterungsbedingungen und Rückweisungen


Wird eine Eichung aufgrund von Witterungsbedingungen (Schnee, Sturm, Hagel, Starkregen) oder durch eine Rückweisung durch den
Eichbeamten / den Eichfahrzeuggesteller abgesagt, werden Ihnen die Kosten für die Anfahrt und die Bereitstellung der Eichgeräte in Rechnung
gestellt.


Erforderliche Ballastgewichte
Bei einer Eichung bis 60 t ist uns bauseitig zum Eichtermin ein Ballastgewicht von mindestens 10 t zur Verfügung zu stellen. Bei einer
Waagenlänge von unter 18 m ist bauseitig zum Eichtermin ein Einachser o.ä. zur Verfügung zu stellen.

 

§ 5.2 Umfang des Auftrages


Gestellte Leistungen


Die Rüdiger Wöhrl GmbH stellt Ihnen lediglich die Eichfahrzeuge mit Bedienungspersonal und Gabelstapler zum Be- und Entladen sowie zum
Bewegen der Gewichte zur Verfügung. Das Fahrzeug dient als Prüflast zur Justierung, Eichung und Befundprüfung der Waagen.


Vertragsschluss


Der Auftrag und die Terminvereinbarung über die Gestellung eines Eichsystems werden mit der schriftlichen Bestätigung für beide Parteien
verbindlich.

 

§ 5.3 Einsatz


Einsatzbeginn


Der Einsatz beginnt in der Regel um 8.00 Uhr, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Angefangene Überstunden werden zu vollen
Stunden aufgerundet.


Fehlende Einsatzbereitschaft


Kann die Eichgerätschaft aufgrund von Umständen, die von der Rüdiger Wöhrl GmbH nicht zu vertreten sind (z. B. Stau, Fahrzeugpanne,
Glatteis, behördlich angeordnete Fahrzeiten, höhere Gewalt o. Ä.), nicht zum vereinbarten Termin am Einsatzort sein, bestehen für den Kunden
keinerlei Schadenersatzansprüche.


§ 5.4 Ersatzlastgestellung durch den Kunden


Gestellungspflicht des Kunden


Bei der Gestellung einer Ersatzlast durch den Kunden ist zu gewährleisten, dass der Transport und das Handling der Ersatzlast ausschließlich
durch den Kunden erfolgt.
Befestigung der Zufahrt
Die Zufahrt zur Waage oder Einsatzstelle muss in befestigtem Zustand sein (gepflastert oder geteert). Eine Schotterung ist nicht ausreichend.
Im Winter muss die Zufahrt schnee- und eisfrei gehalten werden.


Zugänglichkeit der Waage


Die Zufahrt mit dem Gewichtsfahrzeug und mit dem Gabelstapler zu den zu eichenden oder zu prüfenden Objekten muss gewährleistet sein.
Der Zugang zum Terminal muss gewährleistet sein. Die Waage muss von der Beckenposition einsehbar sein, ggf. durch Kameras.


§ 5.5 Haftungsausschluss


Haftungsbegrenzung


Die Rüdiger Wöhrl GmbH übernimmt, abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keinerlei Haftung außerhalb ihres eigentlichen
Tätigkeitsbereiches. Dies gilt insbesondere für eine eventuell nicht ausreichend Befestigung der Zufahrt. Eine eventuelle Haftung bezieht sich
ausschließlich auf die von der Rüdiger Wöhrl GmbH eingebrachten und verwendeten Gewichte und des dazugehörigen Befestigungs- und
Transportmaterials. Nachdem die Eichgewichte von Mitarbeitern der Rüdiger Wöhrl GmbH ordnungsgemäß bereitgestellt wurden, endet der
Verantwortungs- und Haftungsbereich der Rüdiger Wöhrl GmbH. Dies gilt nicht für den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.


§ 5.6 Ausfallgebühren


Ausfallgebühren bei Nichterscheinen oder kurzfristiger Stornierung
Wird ein Termin für eine Eichung oder Befundprüfung durch den Kunden nicht eingehalten oder kurzfristig abgesagt, berechnen wir eine
Ausfallgebühr in Höhe von 50 % des Auftragswertes. Dies gilt, sofern eine Umdisponierung nicht mehr möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall,
wenn der Termin weniger als 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin abgesagt wird.


Bei bereits erfolgter Anfahrt fallen zusätzlich die Fahrtkosten an.

 

Wird ein geplanter Einsatz vorzeitig abgebrochen, berechnen wir das gesamte Auftragsvolumen.


Bei einer kundenseitigen Stornierung des Auftrages berechnen wir ebenfalls das gesamte Auftragsvolumen.
Sofern vom Eichamt Kosten auflaufen, sind diese ebenfalls vom Kunden zu tragen.


Ausschluss der Eichung bei Mängeln

 

Bei folgenden Mängeln können Eichungen oder Befundprüfungen kostenpflichtig abgebrochen oder abgelehnt werden:


• Unwirksame oder fehlende Entwässerungen in Waagengruben
• Nicht begehbare Waagengruben
• Nicht einsehbare Messzellen aufgrund von Verschmutzung
• Nicht leicht zugängliche und einsehbare Klemmenkästen und Wägezellen
• Waagen, die nicht gefahrlos und ohne besonderen Aufwand prüfbar sind


Kosten bei Absage oder Rückweisung durch das Eichamt


Bei Absage oder Rückweisung durch das Eichamt trägt der Kunde die Kosten für die erneute Eichvorlage.


§ 5.7 Nacheichung bei Defekten


Nacheichungen bei Defekten sind von der Garantie nicht abgedeckt. Die Kosten für Nacheichungen trägt der Auftraggeber.


§ 5.8 Dieselzuschlag


Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir von einem Dieselpreis von 1,70 €/Liter aus. Steigt der Dieselpreis über diesen Wert, behalten wir
uns vor, einen Dieselzuschlag zu berechnen.


§ 5.9 Mautgebühren


Die Mautgebühren für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 Tonnen und mindestens vier Achsen betragen ab dem 1.
Januar 2023 0,19 € pro Kilometer. Ab Dezember 2023 werden diese Gebühren auf 0,20 € pro Kilometer erhöht. Diese Gebühren werden von
uns weiterberechnet.


§ 5.10 Zahlung


Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.

 

§ 6 Schlussbestimmungen


(1) Gerichtsstand


Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in
der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zwischen dem
Verkäufer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag der Sitz des Verkäufers.


(2) Rechtswahl


Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet
keine Anwendung.

 

(3) Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame oder unvollständige
Bestimmung durch eine wirksame oder vollständige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unvollständigen
Bestimmung am nächsten kommt.