Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Liefer- und Montagebedingungen
§ 1.1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen (AGB). Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend
auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder
Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart
werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 1.2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber
ist der schriftlich geschlossene Vertrag (Kaufvertrag oder Werkvertrag), einschließlich
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden
sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch den Verkäufer.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§
126 BGB). Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung,
insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung
übermittelt wird.
(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere
Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine
genaue Übereinstimmung zwingend voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen,
Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber
darf diese Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder zugänglich
machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
§ 1.3 Preise und Zahlung
(1) Preise
Die Preise verstehen sich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehrfache Anreisen des Montagepersonals, Zusatzkosten,
Wartezeit, Zusatzarbeiten, Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Verkäufer zu
vertreten sind, werden gesondert nach Zeitausweis und Aufwand berechnet.
Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk (EXW, Incoterms 2020) zzgl. Verpackung,
Transport und Versand, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll
sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Preisänderungen
Werden keine Preise vereinbart, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise zu
ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Liefer- oder Produktionskosten aus
von ihm nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Materialpreiserhöhung, Lohn- oder
Energiekostensteigerungen) erhöhen und die Preissteigerung dem Auftraggeber vor
Lieferung mitgeteilt wird. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, ist
der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
(3) Nebenkosten
Falls der Verkäufer die Montage/Installation/Inbetriebnahme der Lieferung übernommen
hat, trägt der Auftraggeber alle erforderlichen Nebenkosten wie Transportkosten,
Reisekosten.
(4) Zahlungsbedingungen
Sofern schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag
sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
(5) Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der Anspruch auf die
Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von € 40,- bleiben unberührt.
(6) TransportbegleitungTransportbegleitungen sind kostenpflichtig. Die Kosten werden dem Auftraggeber nach
Aufwand berechnet und sind im Angebot in der Regel nicht aufgeführt, da sie im Voraus
nicht bekannt sind.
§ 1.4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW, Incoterms 2020).
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist
oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde,
beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder
eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in
dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere den
Mitwirkungspflichten nach § 1.6, dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer
unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt,
• die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern,
• vom Auftraggeber Lagergebühren in Höhe von € 1,- / m² pro angefangenem
Kalendertag zu verlangen,
• vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
(5) Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche des Verkäufers, insbesondere
der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt unberührt.
(6) Höhere Gewalt und unvorhersehbare Umstände
Lieferverzögerungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, wie
Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Pandemien, behördliche Anordnungen oder andere
unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände, die außerhalb unseres
Einflussbereiches liegen, entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Auswirkungen von der Haftung für daraus resultierende Schäden oder Verluste. In
solchen Fällen werden wir den Auftraggeber unverzüglich informieren und gemeinsam
nach einer angemessenen Lösung suchen. Ist die Störung länger als drei Monate
andauernd, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Lieferverzögerungen, die auf unvorhergesehene Umstände beim Auftraggeber
zurückzuführen sind, wie zum Beispiel unerwartete Baustellenverzögerungen, dieNichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder ähnliche Hindernisse, die außerhalb
unseres Einflussbereiches liegen, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der
Lieferzeit und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 1.5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten ist der Sitz des Verkäufers in
Pfedelbach, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schuldet der Verkäufer auch die
Installation, ist Erfüllungsort der Ort der Installation.
(2) Der Verkäufer bestimmt die Versandart und die Verpackung nach billigem Ermessen.
(3) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder
einen anderen Dritten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei
Teillieferungen oder wenn der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Montage)
übernimmt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber
über, zu dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem
Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Lagerkosten. Bei Lagerung durch
den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,5 % (Optimierung von 0,25 % auf
marktübliche 0,5 %) des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro
angefangene Woche. Der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt
vorbehalten.
(5) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert der
Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
oder sonstige versicherbare Risiken.
(6) Die Abnahme der Leistung gilt als erfolgt, wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die
Installation abgeschlossen sind,
• der Verkäufer dem Auftraggeber die Fertigstellung mitgeteilt und ihn unter
Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 1.5 (6) zur Abnahme aufgefordert
hat,
• zwölf Werktage nach Lieferung oder Installation oder sechs Werktage nach
Lieferung oder Installation, wenn der Auftraggeber die Kaufsache oder die Anlage
in Betrieb genommen hat, vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen
Grund als wegen eines Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich
macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.(6a) Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der
Abnahme. Diese Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
§ 1.6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Die Tragfähigkeit der Auflagerfläche der Fertigteile muss mindestens 200 KN/m²
betragen. Der Auftraggeber hat den Druckplattentest vorzunehmen und zu archivieren.
Sollte der Baugrund diese Werte nicht aufweisen, ist bauseitig durch geeignete
Maßnahmen (Fundamentbalken, Schotter-Tragschichten; Pfahlgründungen mit
Trägerrost etc.) sicherzustellen, dass keinerlei Setzungen erfolgen können.
(2) Gemäß dem gesetzlichen Eichwesen ist die Einsehbarkeit des Lastträgers
(Wägebrücke) zu beachten: „Waagenanzeige und der Wägevorgang auf der
Waagenbrücke müssen vom Wägestand aus direkt oder indirekt beobachtet werden
können. Ist die Waagenbrücke nicht oder nur unvollständig einsehbar können
zusätzliche Einrichtungen (z. B. Spiegel, Videokameras) gefordert werden, mit denen
überprüft werden kann, dass die Last bei der Wägung vollständig auf der Waagenbrücke
steht (s. auch § 36 EO).“
(3) Die Zugänglichkeit am Lieferort für Schwerlast- und Kranfahrzeuge muss
unmittelbar zur Waagengrube (Stirn- und Längsseiten) gewährleistet sein. Gelände-
Hydraulikkräne müssen unmittelbar am Fundament (an beiden Stirn- und Längsseiten)
abstempeln können, d.h. Arbeitsräume, Gräben etc. müssen verfüllt und verdichtet
sein. Die Kräne dürfen in ihrer Beweglichkeit durch Gegenstände jeglicher Art wie
Oberleitungen, Bäume, Vordächer etc. nicht behindert werden.
(4) Bei Montagen, Inbetriebnahmen sowie Reparaturen muss gewährleistet sein, dass
unsere Servicetechniker an Werktagen von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr ungehinderten
Zugang auf die Baustelle haben, um ihre Arbeiten durchführen zu können. Sofern der
Auftraggeber diese Voraussetzungen nicht schafft, ist der Verkäufer berechtigt, die
zusätzlich anfallenden An- und Abfahrtkosten sowie Wartezeiten gesondert in
Rechnung zu stellen.
(5) Bauseitig vom Auftraggeber zu erbringende Leistungen (Auszug):
• Aushub und Einbringung eines mehrlagigen Schotterbettes sowie evtl.
erforderliche Streifenfundamente nach unseren Angaben.
• Befestigung der An- und Abfahrt sowie Verfüllen und Verdichten (Achtung nicht
mit zu schweren Geräten damit die Wände nicht eingedrückt werden) der
Arbeitsräume um die Fundamente bis OK Waage.
• Entsprechende Fundamententwässerungsrohre NW 100 (min. 2 Stck) sind vor
Anlieferung der Fundamente nach unserem Plan einzubringen und an die örtliche
Entwässerung anzuschließen.• Anschluss Leerrohr für Elektro – Kabel PVC Rohr Ø 100 mm mit Zugdraht vom
Fundament zum Aufstellort des Waagenterminals. Wanddurchbrüche,
Kabeltrassen, Kabelkanäle etc. sind vor Anlieferung des Wägeterminals bauseitig
vorzubereiten. Stromversorgung 220V +/- 5%; 50Hz +/- 1Hz zu den
Waagenperipheriegeräten und Terminals, Fernanzeigen, Kameras etc. sind
bauseits zu legen. Für entsprechende Erdungsmaßnahmen ist ebenfalls bauseits
zu sorgen. Sollten Fernanzeigen, Kameras etc. höher als 2m montiert werden, so
sind entsprechende Leitern, Steiger, Hubbühne o.ä. zu stellen.
• Anschluss der Erdungsbänder 30×3,6mm sind vor dem Einbringen des
Schotterbettes im Erdreich gem. Plan zu verlegen.
• Bereitstellung von entsprechendem Hebezeug, Teleskopladers, Bagger o.ä. mit
Auslegeung von ca. 4m für Mindestlast 1t bei Agrarwaagen, 3,8t bei SL-Waagen.
Vierergehänge stellen wir.
• Ausbetonieren der drei Brückenrahmen je ca. 6 x 3,3 x 0,25 m = insgesamt ca. 15
cbm Fertigbeton Mindestgüte C25/30.
• Erstellen der An- und Abfahrt nach dem Setzen der Brücken in Beton oder
Asphalt bis OK Waagenbrücke.
• An der Position des Wägeindikators muss ein bauseitiges 16 mm² Erdungskabel
mit Kabelringschuh (M6) vorhanden sein. Sämtliche Steuerungsleitungen für die
Waage und deren Peripheriegeräte müssen einen Abstand von mindestens 50
cm zu den stromführenden Kabeln haben, insbesondere 400V-Leitungen.
(6) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Komponenten über ein
Blitzschutz-Steckdosenleiste mit Feinsicherung versorgt werden.
Blitzschutzmaßnahmen und ordnungsgemäße Erdung/Potentialausgleich hat der
Auftraggeber durchzuführen und nachzuweisen.
(7) Bei unseren Reifenwaschanlagen sind folgende Punkte bauseits zu erbringen:
• a) entsprechende Stromversorgung bis zur Anlage mit 32 Amp 400V 50 Hz
Absicherung und entsprechender Erdung/Schutzleiter mit CEKON CEE Stecker
(weibl.) 400V, 32 Amp 5P.
• b) Frischwasserzuleitung ¾“, min. 1bar Druck mit GEKA –Messing
Schnellkupplung
• c) entsprechend große Aufstellfläche eben und waagrecht; verdichtetes
Schotterbett mit Splitt 4/8 abgezogen; bei ebenerdigen Waschplattformen ist das
Schotterbett auf minus 40cm vorzubereiten gem. unserem Aufstellplan.
• d) bei unserer Reifenwaschanlage Typ Okopus 2RU-Stone sind Hebezeuge in
Form von schweren Baggern (1 oder 2), Kran o.ä. mit 10,7t Hubkraft zu
stellen; 2 Stck Zweiergehänge mit 4 Stck RD 30 Seilschlaufen stellen wir.Achtung die Waschplattform darf nur mit diesen 4 Seilschlaufen angehoben und
versetzt werden, ansonsten kann es zu Schäden kommen!
(8) Ferner sind unsere „Vorbedingungen zum Einbau einer LKW-Profi-Fahrzeugwaage mit
Wägebrücke und Fundament“ und unsere „Wartungsvorschriften und Winterdienst für
LKW-Profi-Fahrzeugwaage“ (vgl. gesondertes Dokument) Teil dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen.
(9) Bei Yard Management Systemen, Selbstbedienungen, Software-Updates und
Software-Installationen ist ein Remote-Zugriff per VNC oder Anydesk notwendig. Die
Internetverbindung sollte stabil sein. Außerdem werden Download-Raten von
mindestens 50 Mbit/s und Upload-Raten von mindestens 10 Mbit/s benötigt.
(10) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die für die Installation und Wartung der
Waage erforderlichen Zugänge und Bewegungsräume für die Servicetechniker
freigehalten werden.
(11) Ist die Waagengrube bei Ankunft des Montageteams unter Wasser, so kann die
Eichung oder Montage kostenpflichtig abgebrochen oder die dadurch entstehende
Wartezeit und Zusatzaufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
§ 1.7 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht zwingend anders gesetzlich
vorgeschrieben, ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der
Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen,
welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen
(Rügepflicht nach § 377 HGB). Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben
Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich
verdeckter Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die
Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht,
in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den
Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies giltnicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen
Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner
innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangebrachten Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird auf den vertragstypischen
Schaden begrenzt. (Wird in § 1.8 ausführlicher geregelt.)
(5) Mängel von Bauteilen anderer Hersteller
Der Verkäufer ist verpflichtet, bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die er nicht
selbst beseitigen kann, seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder
Lieferanten des Bauteils geltend zu machen. Der Verkäufer kann diese Ansprüche nach
seiner Wahl für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber
abtreten.
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer bestehen bei
derartigen Mängeln nur nachrangig, wenn der Verkäufer seine
Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Bauteils erfolglos
geltend gemacht hat. Dies gilt auch, wenn der Hersteller oder Lieferant des Bauteils
insolvent ist.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer
wird während der Dauer des Rechtsstreits zwischen dem Verkäufer und dem Hersteller
oder Lieferanten des Bauteils gehemmt.
(6) Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne
Zustimmung des Verkäufers ändert oder durch Dritte ändern lässt oder wenn der Mangel
auf unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den
Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber die
durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 1.8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten).
(3) Vertragswesentlich sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt und deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht ist auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren
Schadens begrenzt.
(5) Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht ist auf einen Betrag von vorläufig € 500.000,00 je
Schadensfall beschränkt.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(7) Die Einschränkungen dieses § 1.8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 1.9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln,
angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt wird (z.B. Pfändung).
(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er
dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob
diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Ware erfolgt, in Höhe des dem Verkäufer zustehenden Rechnungsbetrages samt
Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.(5) Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung
ermächtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen,
sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt oder in Vermögensverfall gerät (z.B. Antrag auf Insolvenz).
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer alle zur Geltendmachung der Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur
Freigabe der Sicherheiten verpflichtet.
§ 1.10 Reise- und Montagekosten
Reise- und Montagekosten sind bei Garantie- oder Gewährleistungsfällen
(ausgenommen bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers)
nicht im Leistungsumfang enthalten und werden dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt, soweit sie nicht aufgrund eines Sachmangels geschuldet sind.
§ 1.11 Transportkosten und Kosten Servicefahrzeuge
§ 1.11.1 Mautgebühren
Mautgebühren trägt der Auftraggeber. Die Mautgebühren bei der Toll Collect können
unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.toll-
collect.de/de/toll_collect/bezahlen/maut_tarife/p1745_mauttarife_2023.html (Bitte Link
vor Verwendung auf Aktualität prüfen).
§ 1.11.2 Dieselzuschlag
Wir kalkulieren mit einem Dieselpreis von € 1,70 / Liter. Sollte der Dieselpreis an der
Tankstelle in Öhringen (maßgeblich ist der Durchschnitt der drei nächstgelegenen
Markentankstellen) an drei aufeinanderfolgenden Tagen diesen Schwellenwert um mehr
als € 0,10 überschreiten, sehen wir uns gezwungen, einen angemessenen
Dieselzuschlag zu berechnen.
§ 1.12 Auslöse
Bei Reisen unserer Mitarbeiter verlangen wir eine Auslöse/Verpflegungsmehraufwand
in Höhe von € 4,- pro Stunde der Abwesenheit vom Betriebssitz, jedoch maximal die
steuerlich zulässigen Höchstsätze.
§ 1.13 SchwertransporteKosten, die durch Schwertransporte entstehen, wie beispielsweise die Begleitung
durch einen BF3-Fahrer, die Erteilung von Streckengenehmigungen oder die Begleitung
durch die Polizei, trägt der Auftraggeber.
§ 1.14 Krankosten
Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Bereitstellung und Nutzung eines Krans, sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Der Auftraggeber trägt die Mehrkosten für den Kran auch, wenn laut Vertrag der
Auftragnehmer die Kosten trägt, und folgende Umstände vorliegen:
• der Kran nicht abstempeln kann (z.B. aufgrund unzureichender
Bodenbeschaffenheit),
• die Zufahrt zum Einsatzort nicht möglich ist oder
• der Arbeitsraum für die Durchführung der Arbeiten zu groß ist.
§ 2 Maschinenmietbedingungen
§ 2.1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit den Mietern. Die AGB gelten nur, wenn der Mieter
Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn der Vermieter in Kenntnis der AGB des Mieters die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag
(z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige oder Rücktritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder
Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und
weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden
bleiben unberührt.(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
(6) Übernimmt der Vermieter die Lieferung und Montage, so gelten zusätzlich unsere
Liefer- und Montagebedingungen (§ 1).
§ 2.2 Art des Gebrauchs durch den Mieter
(1) Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Der
Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus
diesem Vertrag abtreten noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise
überlassen oder gestatten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht
zulässig.
(2) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbarten Lieferort aufstellen
und den Standort des Mietgegenstandes nicht ohne ausdrückliche vorherige
Zustimmung des Vermieters verändern.
(3) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur zu den vertragsgemäßen Zwecken
gebrauchen und hat dabei alle geltenden Vorschriften, insbesondere die
Unfallverhütungsvorschriften (UVV), zu beachten.
§ 2.3 Betriebsanleitung, Ausbildung und Stellung von Bedienungspersonal
Der Vermieter ist bereit, in angemessenem Umfang Personal des Mieters in der
Bedienung des Mietgegenstandes zu unterweisen. Die Unterweisung erfolgt im
Unternehmen des Vermieters. Die Reise- und Aufenthaltskosten für dieses Personal
trägt der Mieter. Lehr- und Lernmaterial stellt der Vermieter auf seine Kosten zu
Verfügung.
§ 2.4 Eigentum, Kennzeichnung
(1) Der Mietgegenstand bleibt während der Dauer dieses Mietvertrages Eigentum des
Vermieters.
(2) Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder
eine Anlage eingefügt, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im
Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) Der Mieter darf die vom Vermieter an dem Mietgegenstand angebrachten Schilder,
Nummern oder anderen Aufschriften nicht schädigen, abändern, entfernen oder
unkenntlich machen.
§ 2.5 Übergabe
(1) Der Vermieter wird den Mietgegenstand am vorgesehenen Lieferzeitpunkt am
vereinbarten Lieferort in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand übergeben. DerVermieter führt dazu vor der Übergabe eine umfassende Prüfung des Mietgegenstandes
durch.
(2) Die Einhaltung des Termins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des
Mieters (insbes. Mitwirkungspflichten) voraus.
(3) Der Lieferzeitpunkt verschiebt sich um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhersehbarer Ereignisse (Höhere Gewalt), die außerhalb des Willens des
Vermieters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Termin von
erheblichem Einfluss sind.
(4) Verfügt der Mieter nicht am Tage der Bereitstellung über den Mietgegenstand, so
werden dem Mieter, beginnend mit dem Tage der Bereitstellung, die durch die Lagerung
entstehenden Kosten berechnet. Verweigert der Mieter die Annahme des
Mietgegenstandes, so werden die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten
berechnet. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
(5) Der Vermieter ist bei Annahmeverzug des Mieters berechtigt, (a) den Vertrag nach
Mahnung fristlos zu kündigen oder (b) dem Mieter eine angemessene Frist zur
Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig
über den Mietgegenstand verfügen und ihm mit angemessen verlängerter Frist einen
entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung stellen werde.
(6) Wird die Übergabe auf Wunsch des Mieters verzögert, so werden ihm die dem
Vermieter durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
§ 2.6 Gefahrtragung
(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vermieters frei Lieferort (DAP,
Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Rücklieferung erfolgt ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Vermieters, sofern
nichts anderes vereinbart ist. Der Mieter gestattet bereits jetzt dem Vermieter oder den
von diesem beauftragten Dritten den Zutritt zum Lieferort des Mietgegenstandes zum
Zweck der Abholung.
(3) Im Übrigen trägt der Mieter die Gefahr für den Mietgegenstand ab Übergabe bis zur
Rücknahme, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder
des Verlusts.
§ 2.7 Miete
(1) Die Miete wird in einem gesonderten individuellen Vertrag vereinbart.
(2) In der Miete sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – Nebenkosten wie
Kosten für Ver- und Entladung einschließlich Ladungssicherung, Verpackung, Frachten,
Montage und Demontage, Reparatur-, Wartungs-, Ersatzteil- und Werkzeugkosten,Gestellung von Betriebsstoffen und Personal, sowie Kosten für Zubehör nicht
enthalten.
(3) Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit rechtskräftig
festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen oder unter den
gleichen Vorgaben Zahlungen zurückhalten. Im Übrigen ist der Mieter nicht berechtigt,
gegen fällige Forderungen des Vermieters aufzurechnen oder Zahlungen
zurückzuhalten.
(4) Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die
Benutzung des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich
(z.B. aufgrund behördlicher Stilllegung der Baustelle), werden die Rechte des Vermieters
(insbes. der Anspruch auf Miete) nicht gemindert.
§ 2.8 Versicherungen
(1) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten für den Mietgegenstand zugunsten des
Vermieters für die Dauer der Mietzeit eine Maschinenversicherung zum Neuwert
einschließlich aller Nebenkosten abzuschließen. Er ist dafür verantwortlich, dass
zugunsten des Vermieters Deckung auch für die durch eine Feuerversicherung
versicherbaren Gefahren besteht, sei es, dass er eine Zusatzvereinbarung zu der
Maschinenversicherung trifft oder den Mietgegenstand in seine Betriebs-
Feuerversicherung einschließt.
(2) Dem Vermieter sind vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt die vorläufigen
Deckungszusagen der Versicherer und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Montage des Mietgegenstandes die Sicherungsscheine der Versicherer zu übersenden
oder zur Einsichtnahme vorzulegen.
(3) Erbringt der Mieter den Nachweis über den Versicherungsschutz nicht vor dem
vereinbarten Lieferzeitpunkt, so ist der Vermieter berechtigt, zu seinen Gunsten
entsprechende Versicherungsverträge im Namen und für Rechnung des Mieters
abzuschließen. Die zusätzlichen Aufwendungen kann der Vermieter sofort erstattet
verlangen.
(4) Der Mieter tritt hiermit an den Vermieter alle seine Rechte aus den
Versicherungsverträgen, die aufgrund dieses Mietvertrages abgeschlossen werden,
unwiderruflich ab und benachrichtigt hiervon den Versicherer.
§ 2.9 Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
• den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und
den ordnungsgemäßen Einsatz, insbesondere auch durch ausgebildetes
Fachpersonal, sicherzustellen.• den Mietgegenstand auf seine Kosten fachgemäß zu warten und zu pflegen
oder in regelmäßigen Abständen warten und pflegen zu lassen.
• Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsvorschriften des Vermieters zu befolgen.
• alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch
oder der Erhaltung des Mietgegenstandes verbunden sind, zu beachten und zu
erfüllen. Der Vermieter ist von Ansprüchen frei, die sich aufgrund schuldhafter
Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten ergeben.
• Der Mieter trägt die Kosten für die Reparatur oder den Austausch von
Verschleißteilen und beschädigten Teilen.
• Die Durchführung etwaiger UVV-Prüfungen ist nicht Bestandteil des Mietvertrags
und daher von dem Vermieter nicht geschuldet. Der Mieter verpflichtet sich,
während der Mietdauer anfallende UVV-Prüfungen selbst auf eigene Kosten
durchführen zu lassen. Sofern der Mieter wünscht, dass der Vermieter etwaig
erforderliche UVV-Prüfungen während der Mietzeit für ihn durchführt, ist hierfür
ein gesonderter Auftrag des Mieters erforderlich. Es handelt sich bei der UVV-
Prüfung dann um eine zusätzliche Serviceleistung, die gesondert zu vergüten ist.
§ 2.10 Mängelansprüche
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem
betriebsbereiten Zustand zu erhalten. Er trägt die Kosten für die Beseitigung von
Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen. Mängel, die durch
unsachgemäßen Gebrauch oder Verletzung der Sorgfaltspflichten des Mieters
entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und zu
nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung,
Bedienungsfehler, mangelnde Wartung oder Verletzung seiner vertraglichen Pflichten
entstehen.
§ 3 Schlussbestimmungen
§ 3.1 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer/Vermieter und
Auftraggeber/Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers/Vermieters in Pfedelbach, sofern derAuftraggeber/Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 3.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die
AGB als lückenhaft erweisen.
Seit 40 Jahren ist Rüdiger Wöhrl ein verlässlicher Partner des Mittelstandes.
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