Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Liefer- und Montagebedingungen

§ 1.1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich

aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen (AGB). Diese sind

Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend

auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder

Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder

Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart

werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,

auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst

wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des

Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein

Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 1.2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber

ist der schriftlich geschlossene Vertrag (Kaufvertrag oder Werkvertrag), einschließlich

dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den

Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden

sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung

durch den Verkäufer.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich

dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§

126 BGB). Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung,

insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung

übermittelt wird.

(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,

Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere

Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd

maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine

genaue Übereinstimmung zwingend voraussetzt. Sie sind keine garantierten

Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der

Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die

aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,

sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die

Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm

abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur

Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen,

Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber

darf diese Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder zugänglich

machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

§ 1.3 Preise und Zahlung

(1) Preise

Die Preise verstehen sich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und

Lieferungsumfang. Mehrfache Anreisen des Montagepersonals, Zusatzkosten,

Wartezeit, Zusatzarbeiten, Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Verkäufer zu

vertreten sind, werden gesondert nach Zeitausweis und Aufwand berechnet.

Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk (EXW, Incoterms 2020) zzgl. Verpackung,

Transport und Versand, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll

sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Preisänderungen

Werden keine Preise vereinbart, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise zu

ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Liefer- oder Produktionskosten aus

von ihm nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Materialpreiserhöhung, Lohn- oder

Energiekostensteigerungen) erhöhen und die Preissteigerung dem Auftraggeber vor

Lieferung mitgeteilt wird. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, ist

der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

(3) Nebenkosten

Falls der Verkäufer die Montage/Installation/Inbetriebnahme der Lieferung übernommen

hat, trägt der Auftraggeber alle erforderlichen Nebenkosten wie Transportkosten,

Reisekosten.

(4) Zahlungsbedingungen

Sofern schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag

sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.

(5) Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von 9

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die

Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der Anspruch auf die

Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von € 40,- bleiben unberührt.

(6) TransportbegleitungTransportbegleitungen sind kostenpflichtig. Die Kosten werden dem Auftraggeber nach

Aufwand berechnet und sind im Angebot in der Regel nicht aufgeführt, da sie im Voraus

nicht bekannt sind.

§ 1.4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW, Incoterms 2020).

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und

Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist

oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde,

beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den

Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom

Auftraggeber eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder

eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in

dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere den

Mitwirkungspflichten nach § 1.6, dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer

unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt,

die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern,

vom Auftraggeber Lagergebühren in Höhe von € 1,- / m² pro angefangenem

Kalendertag zu verlangen,

vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

(5) Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche des Verkäufers, insbesondere

der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt unberührt.

(6) Höhere Gewalt und unvorhersehbare Umstände

Lieferverzögerungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, wie

Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Pandemien, behördliche Anordnungen oder andere

unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände, die außerhalb unseres

Einflussbereiches liegen, entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer

Auswirkungen von der Haftung für daraus resultierende Schäden oder Verluste. In

solchen Fällen werden wir den Auftraggeber unverzüglich informieren und gemeinsam

nach einer angemessenen Lösung suchen. Ist die Störung länger als drei Monate

andauernd, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(7) Lieferverzögerungen, die auf unvorhergesehene Umstände beim Auftraggeber

zurückzuführen sind, wie zum Beispiel unerwartete Baustellenverzögerungen, dieNichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder ähnliche Hindernisse, die außerhalb

unseres Einflussbereiches liegen, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der

Lieferzeit und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 1.5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten ist der Sitz des Verkäufers in

Pfedelbach, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schuldet der Verkäufer auch die

Installation, ist Erfüllungsort der Ort der Installation.

(2) Der Verkäufer bestimmt die Versandart und die Verpackung nach billigem Ermessen.

(3) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder

einen anderen Dritten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei

Teillieferungen oder wenn der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Montage)

übernimmt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber

über, zu dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem

Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Lagerkosten. Bei Lagerung durch

den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,5 % (Optimierung von 0,25 % auf

marktübliche 0,5 %) des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro

angefangene Woche. Der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt

vorbehalten.

(5) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert der

Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden

oder sonstige versicherbare Risiken.

(6) Die Abnahme der Leistung gilt als erfolgt, wenn

die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die

Installation abgeschlossen sind,

der Verkäufer dem Auftraggeber die Fertigstellung mitgeteilt und ihn unter

Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 1.5 (6) zur Abnahme aufgefordert

hat,

zwölf Werktage nach Lieferung oder Installation oder sechs Werktage nach

Lieferung oder Installation, wenn der Auftraggeber die Kaufsache oder die Anlage

in Betrieb genommen hat, vergangen sind und

der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen

Grund als wegen eines Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich

macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.(6a) Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der

Abnahme. Diese Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

§ 1.6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Die Tragfähigkeit der Auflagerfläche der Fertigteile muss mindestens 200 KN/m²

betragen. Der Auftraggeber hat den Druckplattentest vorzunehmen und zu archivieren.

Sollte der Baugrund diese Werte nicht aufweisen, ist bauseitig durch geeignete

Maßnahmen (Fundamentbalken, Schotter-Tragschichten; Pfahlgründungen mit

Trägerrost etc.) sicherzustellen, dass keinerlei Setzungen erfolgen können.

(2) Gemäß dem gesetzlichen Eichwesen ist die Einsehbarkeit des Lastträgers

(Wägebrücke) zu beachten: „Waagenanzeige und der Wägevorgang auf der

Waagenbrücke müssen vom Wägestand aus direkt oder indirekt beobachtet werden

können. Ist die Waagenbrücke nicht oder nur unvollständig einsehbar können

zusätzliche Einrichtungen (z. B. Spiegel, Videokameras) gefordert werden, mit denen

überprüft werden kann, dass die Last bei der Wägung vollständig auf der Waagenbrücke

steht (s. auch § 36 EO).“

(3) Die Zugänglichkeit am Lieferort für Schwerlast- und Kranfahrzeuge muss

unmittelbar zur Waagengrube (Stirn- und Längsseiten) gewährleistet sein. Gelände-

Hydraulikkräne müssen unmittelbar am Fundament (an beiden Stirn- und Längsseiten)

abstempeln können, d.h. Arbeitsräume, Gräben etc. müssen verfüllt und verdichtet

sein. Die Kräne dürfen in ihrer Beweglichkeit durch Gegenstände jeglicher Art wie

Oberleitungen, Bäume, Vordächer etc. nicht behindert werden.

(4) Bei Montagen, Inbetriebnahmen sowie Reparaturen muss gewährleistet sein, dass

unsere Servicetechniker an Werktagen von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr ungehinderten

Zugang auf die Baustelle haben, um ihre Arbeiten durchführen zu können. Sofern der

Auftraggeber diese Voraussetzungen nicht schafft, ist der Verkäufer berechtigt, die

zusätzlich anfallenden An- und Abfahrtkosten sowie Wartezeiten gesondert in

Rechnung zu stellen.

(5) Bauseitig vom Auftraggeber zu erbringende Leistungen (Auszug):

Aushub und Einbringung eines mehrlagigen Schotterbettes sowie evtl.

erforderliche Streifenfundamente nach unseren Angaben.

Befestigung der An- und Abfahrt sowie Verfüllen und Verdichten (Achtung nicht

mit zu schweren Geräten damit die Wände nicht eingedrückt werden) der

Arbeitsräume um die Fundamente bis OK Waage.

Entsprechende Fundamententwässerungsrohre NW 100 (min. 2 Stck) sind vor

Anlieferung der Fundamente nach unserem Plan einzubringen und an die örtliche

Entwässerung anzuschließen. Anschluss Leerrohr für Elektro – Kabel PVC Rohr Ø 100 mm mit Zugdraht vom

Fundament zum Aufstellort des Waagenterminals. Wanddurchbrüche,

Kabeltrassen, Kabelkanäle etc. sind vor Anlieferung des Wägeterminals bauseitig

vorzubereiten. Stromversorgung 220V +/- 5%; 50Hz +/- 1Hz zu den

Waagenperipheriegeräten und Terminals, Fernanzeigen, Kameras etc. sind

bauseits zu legen. Für entsprechende Erdungsmaßnahmen ist ebenfalls bauseits

zu sorgen. Sollten Fernanzeigen, Kameras etc. höher als 2m montiert werden, so

sind entsprechende Leitern, Steiger, Hubbühne o.ä. zu stellen.

Anschluss der Erdungsbänder 30×3,6mm sind vor dem Einbringen des

Schotterbettes im Erdreich gem. Plan zu verlegen.

Bereitstellung von entsprechendem Hebezeug, Teleskopladers, Bagger o.ä. mit

Auslegeung von ca. 4m für Mindestlast 1t bei Agrarwaagen, 3,8t bei SL-Waagen.

Vierergehänge stellen wir.

Ausbetonieren der drei Brückenrahmen je ca. 6 x 3,3 x 0,25 m = insgesamt ca. 15

cbm Fertigbeton Mindestgüte C25/30.

Erstellen der An- und Abfahrt nach dem Setzen der Brücken in Beton oder

Asphalt bis OK Waagenbrücke.

An der Position des Wägeindikators muss ein bauseitiges 16 mm² Erdungskabel

mit Kabelringschuh (M6) vorhanden sein. Sämtliche Steuerungsleitungen für die

Waage und deren Peripheriegeräte müssen einen Abstand von mindestens 50

cm zu den stromführenden Kabeln haben, insbesondere 400V-Leitungen.

(6) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Komponenten über ein

Blitzschutz-Steckdosenleiste mit Feinsicherung versorgt werden.

Blitzschutzmaßnahmen und ordnungsgemäße Erdung/Potentialausgleich hat der

Auftraggeber durchzuführen und nachzuweisen.

(7) Bei unseren Reifenwaschanlagen sind folgende Punkte bauseits zu erbringen:

a) entsprechende Stromversorgung bis zur Anlage mit 32 Amp 400V 50 Hz

Absicherung und entsprechender Erdung/Schutzleiter mit CEKON CEE Stecker

(weibl.) 400V, 32 Amp 5P.

b) Frischwasserzuleitung ¾“, min. 1bar Druck mit GEKA –Messing

Schnellkupplung

c) entsprechend große Aufstellfläche eben und waagrecht; verdichtetes

Schotterbett mit Splitt 4/8 abgezogen; bei ebenerdigen Waschplattformen ist das

Schotterbett auf minus 40cm vorzubereiten gem. unserem Aufstellplan.

d) bei unserer Reifenwaschanlage Typ Okopus 2RU-Stone sind Hebezeuge in

Form von schweren Baggern (1 oder 2), Kran o.ä. mit 10,7t Hubkraft zu

stellen; 2 Stck Zweiergehänge mit 4 Stck RD 30 Seilschlaufen stellen wir.Achtung die Waschplattform darf nur mit diesen 4 Seilschlaufen angehoben und

versetzt werden, ansonsten kann es zu Schäden kommen!

(8) Ferner sind unsere „Vorbedingungen zum Einbau einer LKW-Profi-Fahrzeugwaage mit

Wägebrücke und Fundament“ und unsere „Wartungsvorschriften und Winterdienst für

LKW-Profi-Fahrzeugwaage“ (vgl. gesondertes Dokument) Teil dieser Allgemeinen

Lieferbedingungen.

(9) Bei Yard Management Systemen, Selbstbedienungen, Software-Updates und

Software-Installationen ist ein Remote-Zugriff per VNC oder Anydesk notwendig. Die

Internetverbindung sollte stabil sein. Außerdem werden Download-Raten von

mindestens 50 Mbit/s und Upload-Raten von mindestens 10 Mbit/s benötigt.

(10) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die für die Installation und Wartung der

Waage erforderlichen Zugänge und Bewegungsräume für die Servicetechniker

freigehalten werden.

(11) Ist die Waagengrube bei Ankunft des Montageteams unter Wasser, so kann die

Eichung oder Montage kostenpflichtig abgebrochen oder die dadurch entstehende

Wartezeit und Zusatzaufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

§ 1.7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht zwingend anders gesetzlich

vorgeschrieben, ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der

Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder

grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen,

welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den

Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen

(Rügepflicht nach § 377 HGB). Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder

anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar

gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben

Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich

verdeckter Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die

Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht,

in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu

einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den

Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter

Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter

Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies giltnicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen

Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner

innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder

Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der

Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangebrachten Verzögerung der

Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten

oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird auf den vertragstypischen

Schaden begrenzt. (Wird in § 1.8 ausführlicher geregelt.)

(5) Mängel von Bauteilen anderer Hersteller

Der Verkäufer ist verpflichtet, bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die er nicht

selbst beseitigen kann, seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder

Lieferanten des Bauteils geltend zu machen. Der Verkäufer kann diese Ansprüche nach

seiner Wahl für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber

abtreten.

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer bestehen bei

derartigen Mängeln nur nachrangig, wenn der Verkäufer seine

Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Bauteils erfolglos

geltend gemacht hat. Dies gilt auch, wenn der Hersteller oder Lieferant des Bauteils

insolvent ist.

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer

wird während der Dauer des Rechtsstreits zwischen dem Verkäufer und dem Hersteller

oder Lieferanten des Bauteils gehemmt.

(6) Ausschluss der Gewährleistung

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne

Zustimmung des Verkäufers ändert oder durch Dritte ändern lässt oder wenn der Mangel

auf unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den

Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber die

durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter

Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 1.8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung

vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten).

(3) Vertragswesentlich sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt

zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt und deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der

Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(4) Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer

vertragswesentlichen Pflicht ist auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren

Schadens begrenzt.

(5) Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer

vertragswesentlichen Pflicht ist auf einen Betrag von vorläufig € 500.000,00 je

Schadensfall beschränkt.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem

Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen

Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(7) Die Einschränkungen dieses § 1.8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen

vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem

Produkthaftungsgesetz.

§ 1.9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zur

vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen Forderungen aus der

laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln,

angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen

Eingriffen Dritter ausgesetzt wird (z.B. Pfändung).

(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt

stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er

dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob

diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

Ware erfolgt, in Höhe des dem Verkäufer zustehenden Rechnungsbetrages samt

Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.(5) Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung

ermächtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen,

sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß

nachkommt oder in Vermögensverfall gerät (z.B. Antrag auf Insolvenz).

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer alle zur Geltendmachung der Rechte

aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die

erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um

mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur

Freigabe der Sicherheiten verpflichtet.

§ 1.10 Reise- und Montagekosten

Reise- und Montagekosten sind bei Garantie- oder Gewährleistungsfällen

(ausgenommen bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers)

nicht im Leistungsumfang enthalten und werden dem Auftraggeber in Rechnung

gestellt, soweit sie nicht aufgrund eines Sachmangels geschuldet sind.

§ 1.11 Transportkosten und Kosten Servicefahrzeuge

§ 1.11.1 Mautgebühren

Mautgebühren trägt der Auftraggeber. Die Mautgebühren bei der Toll Collect können

unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.toll-

collect.de/de/toll_collect/bezahlen/maut_tarife/p1745_mauttarife_2023.html (Bitte Link

vor Verwendung auf Aktualität prüfen).

§ 1.11.2 Dieselzuschlag

Wir kalkulieren mit einem Dieselpreis von € 1,70 / Liter. Sollte der Dieselpreis an der

Tankstelle in Öhringen (maßgeblich ist der Durchschnitt der drei nächstgelegenen

Markentankstellen) an drei aufeinanderfolgenden Tagen diesen Schwellenwert um mehr

als € 0,10 überschreiten, sehen wir uns gezwungen, einen angemessenen

Dieselzuschlag zu berechnen.

§ 1.12 Auslöse

Bei Reisen unserer Mitarbeiter verlangen wir eine Auslöse/Verpflegungsmehraufwand

in Höhe von € 4,- pro Stunde der Abwesenheit vom Betriebssitz, jedoch maximal die

steuerlich zulässigen Höchstsätze.

§ 1.13 SchwertransporteKosten, die durch Schwertransporte entstehen, wie beispielsweise die Begleitung

durch einen BF3-Fahrer, die Erteilung von Streckengenehmigungen oder die Begleitung

durch die Polizei, trägt der Auftraggeber.

§ 1.14 Krankosten

Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Bereitstellung und Nutzung eines Krans, sofern

nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Der Auftraggeber trägt die Mehrkosten für den Kran auch, wenn laut Vertrag der

Auftragnehmer die Kosten trägt, und folgende Umstände vorliegen:

der Kran nicht abstempeln kann (z.B. aufgrund unzureichender

Bodenbeschaffenheit),

die Zufahrt zum Einsatzort nicht möglich ist oder

der Arbeitsraum für die Durchführung der Arbeiten zu groß ist.

§ 2 Maschinenmietbedingungen

§ 2.1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle

Geschäftsbeziehungen mit den Mietern. Die AGB gelten nur, wenn der Mieter

Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit

Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich

zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch

dann, wenn der Vermieter in Kenntnis der AGB des Mieters die Lieferung an ihn

vorbehaltlos ausführt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen

AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein

schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag

(z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige oder Rücktritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder

Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und

weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden

bleiben unberührt.(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende

Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen

Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich

ausgeschlossen werden.

(6) Übernimmt der Vermieter die Lieferung und Montage, so gelten zusätzlich unsere

Liefer- und Montagebedingungen (§ 1).

§ 2.2 Art des Gebrauchs durch den Mieter

(1) Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Der

Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus

diesem Vertrag abtreten noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise

überlassen oder gestatten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht

zulässig.

(2) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbarten Lieferort aufstellen

und den Standort des Mietgegenstandes nicht ohne ausdrückliche vorherige

Zustimmung des Vermieters verändern.

(3) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur zu den vertragsgemäßen Zwecken

gebrauchen und hat dabei alle geltenden Vorschriften, insbesondere die

Unfallverhütungsvorschriften (UVV), zu beachten.

§ 2.3 Betriebsanleitung, Ausbildung und Stellung von Bedienungspersonal

Der Vermieter ist bereit, in angemessenem Umfang Personal des Mieters in der

Bedienung des Mietgegenstandes zu unterweisen. Die Unterweisung erfolgt im

Unternehmen des Vermieters. Die Reise- und Aufenthaltskosten für dieses Personal

trägt der Mieter. Lehr- und Lernmaterial stellt der Vermieter auf seine Kosten zu

Verfügung.

§ 2.4 Eigentum, Kennzeichnung

(1) Der Mietgegenstand bleibt während der Dauer dieses Mietvertrages Eigentum des

Vermieters.

(2) Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder

eine Anlage eingefügt, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im

Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) Der Mieter darf die vom Vermieter an dem Mietgegenstand angebrachten Schilder,

Nummern oder anderen Aufschriften nicht schädigen, abändern, entfernen oder

unkenntlich machen.

§ 2.5 Übergabe

(1) Der Vermieter wird den Mietgegenstand am vorgesehenen Lieferzeitpunkt am

vereinbarten Lieferort in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand übergeben. DerVermieter führt dazu vor der Übergabe eine umfassende Prüfung des Mietgegenstandes

durch.

(2) Die Einhaltung des Termins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des

Mieters (insbes. Mitwirkungspflichten) voraus.

(3) Der Lieferzeitpunkt verschiebt sich um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im

Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt

unvorhersehbarer Ereignisse (Höhere Gewalt), die außerhalb des Willens des

Vermieters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Termin von

erheblichem Einfluss sind.

(4) Verfügt der Mieter nicht am Tage der Bereitstellung über den Mietgegenstand, so

werden dem Mieter, beginnend mit dem Tage der Bereitstellung, die durch die Lagerung

entstehenden Kosten berechnet. Verweigert der Mieter die Annahme des

Mietgegenstandes, so werden die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten

berechnet. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

(5) Der Vermieter ist bei Annahmeverzug des Mieters berechtigt, (a) den Vertrag nach

Mahnung fristlos zu kündigen oder (b) dem Mieter eine angemessene Frist zur

Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig

über den Mietgegenstand verfügen und ihm mit angemessen verlängerter Frist einen

entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung stellen werde.

(6) Wird die Übergabe auf Wunsch des Mieters verzögert, so werden ihm die dem

Vermieter durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.

§ 2.6 Gefahrtragung

(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vermieters frei Lieferort (DAP,

Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Rücklieferung erfolgt ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Vermieters, sofern

nichts anderes vereinbart ist. Der Mieter gestattet bereits jetzt dem Vermieter oder den

von diesem beauftragten Dritten den Zutritt zum Lieferort des Mietgegenstandes zum

Zweck der Abholung.

(3) Im Übrigen trägt der Mieter die Gefahr für den Mietgegenstand ab Übergabe bis zur

Rücknahme, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder

des Verlusts.

§ 2.7 Miete

(1) Die Miete wird in einem gesonderten individuellen Vertrag vereinbart.

(2) In der Miete sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – Nebenkosten wie

Kosten für Ver- und Entladung einschließlich Ladungssicherung, Verpackung, Frachten,

Montage und Demontage, Reparatur-, Wartungs-, Ersatzteil- und Werkzeugkosten,Gestellung von Betriebsstoffen und Personal, sowie Kosten für Zubehör nicht

enthalten.

(3) Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit rechtskräftig

festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen oder unter den

gleichen Vorgaben Zahlungen zurückhalten. Im Übrigen ist der Mieter nicht berechtigt,

gegen fällige Forderungen des Vermieters aufzurechnen oder Zahlungen

zurückzuhalten.

(4) Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die

Benutzung des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich

(z.B. aufgrund behördlicher Stilllegung der Baustelle), werden die Rechte des Vermieters

(insbes. der Anspruch auf Miete) nicht gemindert.

§ 2.8 Versicherungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten für den Mietgegenstand zugunsten des

Vermieters für die Dauer der Mietzeit eine Maschinenversicherung zum Neuwert

einschließlich aller Nebenkosten abzuschließen. Er ist dafür verantwortlich, dass

zugunsten des Vermieters Deckung auch für die durch eine Feuerversicherung

versicherbaren Gefahren besteht, sei es, dass er eine Zusatzvereinbarung zu der

Maschinenversicherung trifft oder den Mietgegenstand in seine Betriebs-

Feuerversicherung einschließt.

(2) Dem Vermieter sind vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt die vorläufigen

Deckungszusagen der Versicherer und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach

Montage des Mietgegenstandes die Sicherungsscheine der Versicherer zu übersenden

oder zur Einsichtnahme vorzulegen.

(3) Erbringt der Mieter den Nachweis über den Versicherungsschutz nicht vor dem

vereinbarten Lieferzeitpunkt, so ist der Vermieter berechtigt, zu seinen Gunsten

entsprechende Versicherungsverträge im Namen und für Rechnung des Mieters

abzuschließen. Die zusätzlichen Aufwendungen kann der Vermieter sofort erstattet

verlangen.

(4) Der Mieter tritt hiermit an den Vermieter alle seine Rechte aus den

Versicherungsverträgen, die aufgrund dieses Mietvertrages abgeschlossen werden,

unwiderruflich ab und benachrichtigt hiervon den Versicherer.

§ 2.9 Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet,

den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und

den ordnungsgemäßen Einsatz, insbesondere auch durch ausgebildetes

Fachpersonal, sicherzustellen. den Mietgegenstand auf seine Kosten fachgemäß zu warten und zu pflegen

oder in regelmäßigen Abständen warten und pflegen zu lassen.

Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsvorschriften des Vermieters zu befolgen.

alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch

oder der Erhaltung des Mietgegenstandes verbunden sind, zu beachten und zu

erfüllen. Der Vermieter ist von Ansprüchen frei, die sich aufgrund schuldhafter

Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten ergeben.

Der Mieter trägt die Kosten für die Reparatur oder den Austausch von

Verschleißteilen und beschädigten Teilen.

Die Durchführung etwaiger UVV-Prüfungen ist nicht Bestandteil des Mietvertrags

und daher von dem Vermieter nicht geschuldet. Der Mieter verpflichtet sich,

während der Mietdauer anfallende UVV-Prüfungen selbst auf eigene Kosten

durchführen zu lassen. Sofern der Mieter wünscht, dass der Vermieter etwaig

erforderliche UVV-Prüfungen während der Mietzeit für ihn durchführt, ist hierfür

ein gesonderter Auftrag des Mieters erforderlich. Es handelt sich bei der UVV-

Prüfung dann um eine zusätzliche Serviceleistung, die gesondert zu vergüten ist.

§ 2.10 Mängelansprüche

(1) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem

betriebsbereiten Zustand zu erhalten. Er trägt die Kosten für die Beseitigung von

Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen. Mängel, die durch

unsachgemäßen Gebrauch oder Verletzung der Sorgfaltspflichten des Mieters

entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und zu

nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung,

Bedienungsfehler, mangelnde Wartung oder Verletzung seiner vertraglichen Pflichten

entstehen.

§ 3 Schlussbestimmungen

§ 3.1 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer/Vermieter und

Auftraggeber/Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss

des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang

mit diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers/Vermieters in Pfedelbach, sofern derAuftraggeber/Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person

des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 3.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder

nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die

Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung

treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die

Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt

haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die

AGB als lückenhaft erweisen.