Rüdiger Wöhrl GmbH · Goldbergstraße 1 · 74629 Pfedelbach · Stand: 23.03.2026
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Die Preise verstehen sich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehrfache Anreisen des Montagepersonals, Zusatzkosten, Wartezeit, Zusatzarbeiten, Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, werden gesondert nach Zeitausweis und Aufwand berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Transport und Versand, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
Werden keine Preise vereinbart, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Liefer- oder Produktionskosten aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Materialpreiserhöhung) erhöhen und die Preiserhöhung dem Kunden vor Lieferung mitgeteilt wird.
Falls der Verkäufer die Montage/Installation/Inbetriebnahme der Lieferung übernommen hat, trägt der Kunde alle erforderlichen Nebenkosten wie Transportkosten, Reisekosten.
Sofern schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, weitere gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.
Transportbegleitungen sind kostenpflichtig. Die Kosten werden dem Kunden nach Aufwand berechnet. Die Kosten sind im Angebot nicht aufgeführt, da sie im Voraus nicht bekannt sind.
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
(5) Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche des Verkäufers, insbesondere der Anspruch auf Schadenersatz, bleibt unberührt.
(6) Lieferverzögerungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, wie Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Pandemien oder andere unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände, entbinden uns von der Haftung für daraus resultierende Schäden oder Verluste. In solchen Fällen werden wir den Kunden unverzüglich informieren und gemeinsam nach einer angemessenen Lösung suchen.
(7) Lieferverzögerungen, die auf unvorhergesehene Umstände zurückzuführen sind, wie zum Beispiel unerwartete Baustellen, behördliche Anordnungen oder ähnliche Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, entbinden uns von der Haftung für daraus resultierende Schäden oder Verluste. In solchen Fällen werden wir den Kunden unverzüglich informieren und gemeinsam nach einer angemessenen Lösung suchen.
(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten ist Pfedelbach, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort der Installation.
(2) Der Verkäufer bestimmt die Versandart und die Verpackung nach billigem Ermessen.
(3) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder einen anderen Dritten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Verkäufer noch andere Leistungen übernimmt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Lagerkosten. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
(5) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert der Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.
(6) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn
(6a) Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(1) Die Tragfähigkeit der Auflagerfläche der Fertigteile muss mindestens 200 KN/m² betragen. Der Auftraggeber hat den Druckplattentest vorzunehmen und zu archivieren. Sollte der Baugrund diese Werte nicht aufweisen, ist bauseitig durch geeignete Maßnahmen (Fundamentbalken, Schotter-Tragschichten; Pfahlgründungen mit Trägerrost etc.) sicherzustellen, dass keinerlei Setzungen erfolgen können.
(2) Gemäß dem gesetzlichen Eichwesen ist die Einsehbarkeit des Lastträgers (Wägebrücke) zu beachten: „Waagenanzeige und der Wägevorgang auf der Waagenbrücke müssen vom Wägestand aus direkt oder indirekt beobachtet werden können. Ist die Waagenbrücke nicht oder nur unvollständig einsehbar können zusätzliche Einrichtungen (z. B. Spiegel, Videokameras) gefordert werden, mit denen überprüft werden kann, dass die Last bei der Wägung vollständig auf der Waagenbrücke steht (s. auch § 36 EO)."
(3) Die Zugänglichkeit am Lieferort für Schwerlast- und Kranfahrzeuge muss unmittelbar zur Waagengrube (Stirn- und Längsseiten) gewährleistet sein; Gelände-Hydraulikkräne müssen unmittelbar am Fundament (an beiden Stirn- und Längsseiten) abstempeln können, d.h. Arbeitsräume, Gräben etc. müssen verfüllt und verdichtet sein; die Kräne dürfen in ihrer Beweglichkeit durch Gegenstände jeglicher Art wie Oberleitungen, Bäume, Vordächer etc. nicht behindert werden.
(4) Bei Montagen, Inbetriebnahmen sowie Reparaturen muss gewährleistet sein, dass unsere Servicetechniker an Werktagen von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr Zugang auf die Baustelle haben, um ihre Arbeiten durchführen zu können. Sofern der Auftraggeber diese Voraussetzungen nicht schafft, ist der Verkäufer berechtigt, die zusätzlich anfallenden An- und Abfahrtkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
(6) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Komponenten über eine Blitzschutz-Steckdosenleiste mit Feinsicherung versorgt werden. Blitzschutzmaßnahmen und ordnungsgemäße Erdung/Potentialausgleich hat der Auftraggeber durchzuführen.
(7) Bei unseren Reifenwaschanlagen sind folgende Punkte bauseitig zu erbringen:
(8) Ferner sind unsere „Vorbedingungen zum Einbau einer LKW-Profi-Fahrzeugwaage mit Wägebrücke und Fundament" und unsere „Wartungsvorschriften und Winterdienst für LKW-Profi-Fahrzeugwaage" Teil dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(9) Bei Yard Management Systemen, Selbstbedienungen, Software-Updates und Software-Installationen ist ein Remote-Zugriff per VNC oder Anydesk notwendig. Die Internetverbindung sollte stabil sein. Außerdem werden Download-Raten von mindestens 50 Mbit/s und Upload-Raten von mindestens 10 Mbit/s benötigt.
(10) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die für die Installation und Wartung der Waage erforderlichen Zugänge und Bewegungsräume für die Servicetechniker freigehalten werden.
(11) Ist die Waagengrube bei Ankunft des Montageteams unter Wasser, so kann die Eichung oder Montage kostenpflichtig abgebrochen werden.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
Der Verkäufer ist verpflichtet, bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die er nicht selbst beseitigen kann, seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Bauteils geltend zu machen. Der Verkäufer kann diese Ansprüche nach seiner Wahl für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln nur, wenn der Verkäufer seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Bauteils erfolglos geltend gemacht hat.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers ändert oder durch Dritte ändern lässt. In diesem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(1) Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
(3) Vertragswesentlich sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(5) Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist auf einen Betrag von vorläufig 500.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(7) Die Einschränkungen dieses § 1.8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer alle zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet.
Reise- und Montagekosten sind bei Garantie- oder Gewährleistungsfällen nicht im Leistungsumfang enthalten und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Mautgebühren trägt der Auftraggeber. Die Mautgebühren bei der Toll Collect können unter dem Link toll-collect.de eingesehen werden.
Wir kalkulieren mit einem Dieselpreis von € 1,70 / Liter. Sollte der Dieselpreis stark steigen, so sehen wir uns gezwungen einen Dieselzuschlag zu berechnen.
Bei Reisen unserer Mitarbeiter verlangen wir einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von € 4,- pro Stunde.
Kosten, die durch Schwertransporte entstehen, wie beispielsweise die Begleitung durch einen BF3-Fahrer, die Erteilung von Streckengenehmigungen oder die Begleitung durch die Polizei, trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Bereitstellung und Nutzung eines Krans, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber trägt die Mehrkosten für den Kran auch, wenn laut Vertrag der Auftragnehmer die Kosten trägt und folgende Umstände vorliegen:
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Mietern. Die AGB gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige oder Rücktritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
(6) Übernimmt der Vermieter die Lieferung und Montage, so gelten zusätzlich unsere Liefer- und Montagebedingungen.
(1) Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise überlassen oder gestatten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.
(2) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbarten Lieferort aufstellen und den Standort des Mietgegenstandes nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Vermieters verändern.
(3) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur zu den vertragsgemäßen Zwecken gebrauchen.
Der Vermieter ist bereit, in angemessenem Umfang Personal des Mieters in der Bedienung des Mietgegenstandes zu unterweisen. Die Unterweisung erfolgt im Unternehmen des Vermieters. Die Reise- und Aufenthaltskosten für dieses Personal trägt der Mieter. Lehr- und Lernmaterial stellt der Vermieter auf seine Kosten zur Verfügung.
(1) Der Mietgegenstand bleibt während der Dauer dieses Mietvertrages Eigentum des Vermieters.
(2) Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder eine Anlage eingefügt, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) Der Mieter darf die vom Vermieter an dem Mietgegenstand angebrachten Schilder, Nummern oder anderen Aufschriften nicht schädigen, abändern, entfernen oder unkenntlich machen.
(1) Der Vermieter wird den Mietgegenstand am vorgesehenen Lieferzeitpunkt am vereinbarten Lieferort in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand übergeben. Der Vermieter führt dazu vor der Übergabe eine umfassende Prüfung des Mietgegenstandes durch.
(2) Die Einhaltung des Termins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Mieters voraus.
(3) Der Lieferzeitpunkt verschiebt sich um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Termin von erheblichem Einfluss sind.
(4) Verfügt der Mieter nicht am Tage der Bereitstellung über den Mietgegenstand, so werden dem Mieter, beginnend mit dem Tage der Bereitstellung, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Verweigert der Mieter die Annahme des Mietgegenstandes, so werden die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten berechnet.
(5) Der Vermieter ist bei Annahmeverzug des Mieters berechtigt, (a) den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen oder (b) dem Mieter eine angemessene Frist zur Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig über den Mietgegenstand verfügen und ihm mit angemessen verlängerter Frist einen entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung stellen werde.
(6) Wird die Übergabe auf Wunsch des Mieters verzögert, so werden ihm die dem Vermieter durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vermieters frei Lieferort.
(2) Die Rücklieferung erfolgt ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Vermieters. Der Mieter gestattet bereits jetzt dem Vermieter oder den von diesem beauftragten Dritten den Zutritt zum Lieferort des Mietgegenstandes zum Zweck der Abholung.
(3) Im Übrigen trägt der Mieter die Gefahr.
(1) Die Miete wird in einem gesonderten individuellen Vertrag vereinbart.
(2) In der Miete sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – Nebenkosten wie Kosten für Ver- und Entladung einschließlich Ladungssicherung, Verpackung, Frachten, Montage und Demontage, Reparatur-, Wartungs-, Ersatzteil- und Werkzeugkosten, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal, sowie Kosten für Zubehör nicht enthalten.
(3) Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen oder unter den gleichen Vorgaben Zahlungen zurückhalten.
(4) Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Benutzung des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich, werden die Rechte des Vermieters nicht gemindert.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten für den Mietgegenstand zugunsten des Vermieters für die Dauer der Mietzeit eine Maschinenversicherung zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten abzuschließen.
(2) Dem Vermieter sind vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt die vorläufigen Deckungszusagen der Versicherer und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Montage des Mietgegenstandes die Sicherungsscheine der Versicherer zu übersenden oder zur Einsichtnahme vorzulegen.
(3) Erbringt der Mieter den Nachweis über den Versicherungsschutz nicht vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt, so ist der Vermieter berechtigt, zu seinen Gunsten entsprechende Versicherungsverträge im Namen und für Rechnung des Mieters abzuschließen.
(4) Der Mieter tritt hiermit an den Vermieter alle seine Rechte aus den Versicherungsverträgen, die aufgrund dieses Mietvertrages abgeschlossen werden, unwiderruflich ab und benachrichtigt hiervon den Versicherer.
Der Mieter ist verpflichtet,
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem betriebsbereiten Zustand zu erhalten. Er trägt die Kosten für die Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung entstehen. Dazu gehören insbesondere:
(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auftretende Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Mieter hat dem Vermieter nach Absprache mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, um alle dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen vorzunehmen.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für den Austausch von Verschleißteilen zu tragen, deren Austausch während der Mietdauer erforderlich wird.
Kann der Mietgegenstand infolge einer schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten des Vermieters, insbesondere der Pflicht zur Bereitstellung einer ordnungsgemäßen Bedienungsanleitung oder der Pflicht zur Anleitung des Mieters zur sachgemäßen Verwendung des Mietgegenstands, nicht vertragsgemäß verwendet werden, so hat der Mieter das Recht zur Minderung der Miete oder zur Kündigung des Mietvertrags.
Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Wartung des Mietgegenstands verantwortlich.
Der Vermieter haftet für Schäden, die dem Mieter durch die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten entstehen, nur in den folgenden Fällen:
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(2) Bei Rückgabe des Mietgegenstandes ist eine gemeinsame Besichtigung durchzuführen, um eventuelle Schäden festzustellen und zu dokumentieren.
(3) Kosten für Reinigung und Instandsetzung, die durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters entstehen, trägt der Mieter.
Verletzt der Mieter wesentliche Vertragspflichten, insbesondere die Pflichten aus §§ 2.2, 2.9 oder 2.13, so ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe geltend zu machen.
(1) Beide Parteien können den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in erheblichem Verzug ist oder wenn der Mietgegenstand durch den Mieter oder durch Dritte beschädigt wird.
Im Falle der Kündigung ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzugeben. Wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzuholen.
Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Mieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.
Die Parteien verpflichten sich, die im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen persönlichen Daten vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen des Vertrages zu verwenden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag der Sitz des Vermieters in 74629 Pfedelbach. Der Vermieter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Lieferort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erwirbt ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der Software (Lizenz). Die Anzahl der Lizenzen und der bestellte Funktionsumfang (Module) ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Wenn die Software nicht mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet ist, kann sich der Auftraggeber eine einzige Kopie – ausschließlich für Sicherungszwecke – anfertigen. Wenn die Software in das Eigentum des Auftraggebers übergeht, ist dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich schriftlich festgehalten.
Die Rüdiger Wöhrl GmbH geht davon aus, dass sich der Auftraggeber vor der Bestellung der Software über deren Leistungsumfang ausführlich informiert hat. Der Leistungsumfang ergibt sich bei bestehender Software aus dem Bedienerhandbuch oder aus einer Demonstrationsversion der Software. Wenn es sich um kundenspezifische Lösungen handelt, ist der geforderte Leistungsumfang seitens des Auftraggebers schriftlich – in Form eines Pflichtenheftes – festzuhalten. Sofern bestimmte Details nicht eindeutig aus dem Pflichtenheft hervorgehen, wird das Detail nach dem Ermessen der Rüdiger Wöhrl GmbH so implementiert, wie es dem gewünschten Zweck wahrscheinlich entsprechen würde.
Es ist allgemein anerkannt, dass Software nicht mit Sicherheit fehlerfrei entwickelt werden kann. Insbesondere deswegen, weil auch Fehler in den verwendeten Betriebssystemen, Treibern und Entwicklungssystemen die Software beeinträchtigen können. Die Rüdiger Wöhrl GmbH garantiert für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Empfangsdatum, dass die Software im Wesentlichen – gemäß dem beiliegenden Bedienerhandbuch (nebst Zusatzdokumentation) – funktioniert. Bei schwerwiegenden Programmfehlern innerhalb der Garantiezeit bessert die Rüdiger Wöhrl GmbH schnellstmöglich nach. Die Zusendung der geänderten Programmteile kann nach Belieben per Datenträger oder Datenfernübertragung erfolgen. Diese Garantie bezieht sich ausschließlich darauf, dass die Software ihren geplanten Einsatzzweck grundsätzlich erfüllt.
Betonwaren sind aus natürlichen Materialien hergestellt und haben daher einige natürliche Eigenschaften, die bei der Verwendung zu beachten sind.
Bei Ausblühungen handelt es sich um witterungsbeständige Kalkausscheidungen auf Betonflächen. Sie sind nur vorübergehend sichtbar und werden durch Regenwasser und mechanische Beanspruchung wieder abgelöst. Ausblühungen haben keinen Einfluss auf die Güteeigenschaften und den Gebrauchswert von Betonwaren.
Haarrisse auf Betonoberflächen können witterungsbedingt auftreten. Sie sind technisch nicht vermeidbar und haben keinen Einfluss auf die Güteeigenschaften und den Gebrauchswert von Betonwaren.
Betonwaren können Farbabweichungen aufweisen, die durch die unterschiedlichen Ausgangsstoffe und Herstellungsverfahren bedingt sind. Diese Farbabweichungen gleichen sich in der Regel durch Benutzung und Bewitterung wieder aus. Nachträglich auftretende Verschmutzungen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Herstellers.
Aufgrund des Rüttelverfahrens können auf Betonoberflächen größere und kleinere Poren vorhanden sein. Diese Poren beeinträchtigen weder die Güteeigenschaften noch den Gebrauchswert von Betonwaren.
Betonwaren mit hohem Frost-Tausalzwiderstand unterliegen einer ständigen Kontrolle. Dennoch kann es bei Bauteilen, die einer Frost-Tausalzbeanspruchung unterliegen, zu einer Abwitterung der Oberfläche kommen. Diese lässt sich nach dem heutigen Stand der Technik nicht vermeiden und kann nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.
Fertigteile werden liegend produziert. Die Schalseiten sind schalungsglatt, jedoch nicht porenfrei. Die Einfüllseite ist abgezogen, abgerieben und von Hand geglättet. Die Toleranzen entsprechen der DIN 18303.
In Betonwaren können naturbedingt eisenhaltige Einschlüsse im Zuschlag enthalten sein. Diese können an den Außen- oder Innenfassaden von Betonfertigteilen als Rostflecken oder Schlieren auftreten. Auf diese naturbedingten Umstände hat der Hersteller keinen Einfluss und sie können nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.
Nachbesserungsarbeiten an Sichtbetonflächen sind nicht grundsätzlich zu vermeiden. Bei Beschädigungen werden Ausbesserungen nach handwerklichen Grundsätzen so ausgeführt, dass wesentliche Unterschiede in Struktur, Abmessung und Farbe nicht auftreten.
Wird eine Eichung aufgrund von Witterungsbedingungen (Schnee, Sturm, Hagel, Starkregen) oder durch eine Rückweisung durch den Eichbeamten / den Eichfahrzeuggesteller abgesagt, werden Ihnen die Kosten für die Anfahrt und die Bereitstellung der Eichgeräte in Rechnung gestellt.
Bei einer Eichung bis 60 t ist uns bauseitig zum Eichtermin ein Ballastgewicht von mindestens 10 t zur Verfügung zu stellen. Bei einer Waagenlänge von unter 18 m ist bauseitig zum Eichtermin ein Einachser o.ä. zur Verfügung zu stellen.
Die Rüdiger Wöhrl GmbH stellt Ihnen lediglich die Eichfahrzeuge mit Bedienungspersonal und Gabelstapler zum Be- und Entladen sowie zum Bewegen der Gewichte zur Verfügung. Das Fahrzeug dient als Prüflast zur Justierung, Eichung und Befundprüfung der Waagen.
Der Auftrag und die Terminvereinbarung über die Gestellung eines Eichsystems werden mit der schriftlichen Bestätigung für beide Parteien verbindlich.
Der Einsatz beginnt in der Regel um 8.00 Uhr, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Angefangene Überstunden werden zu vollen Stunden aufgerundet.
Kann die Eichgerätschaft aufgrund von Umständen, die von der Rüdiger Wöhrl GmbH nicht zu vertreten sind (z. B. Stau, Fahrzeugpanne, Glatteis, behördlich angeordnete Fahrzeiten, höhere Gewalt o. Ä.), nicht zum vereinbarten Termin am Einsatzort sein, bestehen für den Kunden keinerlei Schadenersatzansprüche.
Bei der Gestellung einer Ersatzlast durch den Kunden ist zu gewährleisten, dass der Transport und das Handling der Ersatzlast ausschließlich durch den Kunden erfolgt.
Die Zufahrt zur Waage oder Einsatzstelle muss in befestigtem Zustand sein (gepflastert oder geteert). Eine Schotterung ist nicht ausreichend. Im Winter muss die Zufahrt schnee- und eisfrei gehalten werden.
Die Zufahrt mit dem Gewichtsfahrzeug und mit dem Gabelstapler zu den zu eichenden oder zu prüfenden Objekten muss gewährleistet sein. Der Zugang zum Terminal muss gewährleistet sein. Die Waage muss von der Beckenposition einsehbar sein, ggf. durch Kameras.
Die Rüdiger Wöhrl GmbH übernimmt, abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keinerlei Haftung außerhalb ihres eigentlichen Tätigkeitsbereiches. Dies gilt insbesondere für eine eventuell nicht ausreichende Befestigung der Zufahrt. Eine eventuelle Haftung bezieht sich ausschließlich auf die von der Rüdiger Wöhrl GmbH eingebrachten und verwendeten Gewichte und des dazugehörigen Befestigungs- und Transportmaterials. Nachdem die Eichgewichte von Mitarbeitern der Rüdiger Wöhrl GmbH ordnungsgemäß bereitgestellt wurden, endet der Verantwortungs- und Haftungsbereich der Rüdiger Wöhrl GmbH. Dies gilt nicht für den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
Wird ein Termin für eine Eichung oder Befundprüfung durch den Kunden nicht eingehalten oder kurzfristig abgesagt, berechnen wir eine Ausfallgebühr in Höhe von 50 % des Auftragswertes. Dies gilt, sofern eine Umdisponierung nicht mehr möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Termin weniger als 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin abgesagt wird. Bei bereits erfolgter Anfahrt fallen zusätzlich die Fahrtkosten an. Wird ein geplanter Einsatz vorzeitig abgebrochen, berechnen wir das gesamte Auftragsvolumen. Bei einer kundenseitigen Stornierung des Auftrages berechnen wir ebenfalls das gesamte Auftragsvolumen. Sofern vom Eichamt Kosten auflaufen, sind diese ebenfalls vom Kunden zu tragen.
Bei folgenden Mängeln können Eichungen oder Befundprüfungen kostenpflichtig abgebrochen oder abgelehnt werden:
Bei Absage oder Rückweisung durch das Eichamt trägt der Kunde die Kosten für die erneute Eichvorlage.
Nacheichungen bei Defekten sind von der Garantie nicht abgedeckt. Die Kosten für Nacheichungen trägt der Auftraggeber.
Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir von einem Dieselpreis von 1,70 €/Liter aus. Steigt der Dieselpreis über diesen Wert, behalten wir uns vor, einen Dieselzuschlag zu berechnen.
Die Mautgebühren für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 Tonnen und mindestens vier Achsen betragen ab dem 1. Januar 2023 0,19 € pro Kilometer. Ab Dezember 2023 werden diese Gebühren auf 0,20 € pro Kilometer erhöht. Diese Gebühren werden von uns weiterberechnet.
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag der Sitz des Verkäufers.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine wirksame oder vollständige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 23. März 2026 · Rüdiger Wöhrl GmbH · Goldbergstraße 1 · 74629 Pfedelbach · +49 7941 9177 0 · info@ruediger-woehrl.de