Rüdiger Wöhrl GmbH · Goldbergstraße 1 · 74629 Pfedelbach · Stand: 19.08.2026
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Rüdiger Wöhrl GmbH (nachfolgend „Wöhrl"), insbesondere für Fahrzeug- und Brückenwaagen, Radlader- und sonstige mobile Wägeeinrichtungen, LKW-Reifenwaschanlagen, Yard-Management-Systeme, Wäge- und Managementsoftware, Betonfertigteile, Montage, Service, Eichdienstleistungen, Cloud-Betrieb und Vermietung. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Wöhrl stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Wöhrl in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor. Für ihren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung in Textform maßgebend.
1.4 Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Geschäfte derselben Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.5 Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind — insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt und Minderung — bedürfen der Textform.
2.1 Angebote von Wöhrl sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot; Wöhrl kann es innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung annehmen.
2.2 Maßgebend für Inhalt und Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung von Wöhrl einschließlich der dort genannten Anlagen.
2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen und Datenblättern sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Abweichungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder handelsüblich sind und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Statiken, Werk- und Bewehrungsplänen sowie sonstigen Unterlagen behält sich Wöhrl das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung von Wöhrl weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke verwendet werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2.5 Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt Wöhrl nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform erklärt ist. Für ihren Inhalt gilt § 13.15 bis § 13.17.
3.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk Pfedelbach zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate und erhöhen sich in dieser Zeit die Kosten für Material, Energie, Fracht oder Lohn um insgesamt mehr als fünf Prozent, ist Wöhrl berechtigt, den Preis um den Prozentsatz dieser Kostensteigerung anzupassen. Wöhrl weist die Steigerung auf Verlangen nach. Beträgt die Erhöhung mehr als zehn Prozent des vereinbarten Preises, kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
3.3 Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, sofern kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist.
3.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann Wöhrl noch ausstehende Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
4.1 Bei Aufträgen über Fahrzeugwaagen, Reifenwaschanlagen und vergleichbare Anlagen gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, folgender Zahlungsplan:
4.2 Abschlagszahlungen sind Zahlungen auf die Gesamtvergütung. Sie werden mit ihrer Fälligkeit unabhängig vom Fortgang des Bauvorhabens des Auftraggebers geschuldet.
4.3 Wöhrl ist berechtigt, die Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft anzubieten; die Kosten einer vom Auftraggeber verlangten Bürgschaft trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Die Konformitätsbewertung, also der Nachweis der Herstellerersteichung, wird nach vollständiger Bezahlung übergeben.
5.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Klärung aller technischen Fragen und nicht vor Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach § 7.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
5.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, von Wöhrl nicht zu vertretende Umstände — insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Epidemien und die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz sorgfältiger Eindeckung — verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Wöhrl ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern und die vereinbarte Vergütung wie bei erfolgter Lieferung zu berechnen. Wird die Versandbereitschaft um mehr als vier Wochen überschritten, hat der Auftraggeber für einen geeigneten Lagerplatz zu sorgen.
5.5 Wird ein bereits terminierter Anliefertermin auf Veranlassung des Auftraggebers weniger als zwei Wochen vor dem Termin verschoben, berechnet Wöhrl eine Bearbeitungsgebühr von 500,00 € netto für die Arbeitsvorbereitung zuzüglich der Kosten neuer Genehmigungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
6.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist Pfedelbach. Ist eine Montage geschuldet, ist Erfüllungsort insoweit der Montageort.
6.2 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben ist oder das Werk zum Versand verlassen hat. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
6.3 Verpackung, Versandart und Transportweg wählt Wöhrl nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern keine Weisung des Auftraggebers vorliegt.
6.4 Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers versichert Wöhrl die Lieferung gegen Transportschäden.
7.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich bereit:
7.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Einsehbarkeit des Lastträgers nach den eichrechtlichen Vorgaben gewährleistet ist. Ist die Waagenbrücke vom Wägestand aus nicht oder nur unvollständig einsehbar, sind zusätzliche Einrichtungen bauseits vorzusehen.
7.3 Mängelansprüche wegen unzureichenden Baugrunds oder nicht vertragsgerechter Vorleistungen sind ausgeschlossen.
7.4 Bei LKW-Reifenwaschanlagen stellt der Auftraggeber zusätzlich bereit: eine tragfähige, befestigte Aufstellfläche mit dem in den Plänen vorgegebenen Gefälle, den Frischwasseranschluss mit der im Datenblatt genannten Menge und dem dort genannten Druck, den Stromanschluss, die Ableitung oder Sammlung des Abwassers einschließlich der erforderlichen Absetz- oder Sammelbecken sowie sämtliche behördlichen Erlaubnisse, insbesondere die wasserrechtliche Einleitgenehmigung.
7.5 Bei Yard-Management-Systemen stellt der Auftraggeber zusätzlich bereit: Server oder virtuelle Maschine nach den Systemvoraussetzungen von Wöhrl, Netzwerkanbindung aller Komponenten, Leerrohre und Kabelwege, Stromversorgung der Feldgeräte, ausreichende Ausleuchtung der Erfassungsbereiche sowie einen Fernwartungszugang.
7.6 Bei Radladerwaagen und sonstigen mobilen Wägeeinrichtungen stellt der Auftraggeber die Trägermaschine für Einbau und Kalibrierung zur Verfügung und beschafft eine etwa erforderliche Freigabe des Maschinenherstellers.
7.7 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, kann Wöhrl eine angemessene Frist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Ersatz des hierdurch entstehenden Mehraufwands verlangen, insbesondere für Wartezeiten, vergebliche Anfahrten und die erneute Disposition von Kran und Transport.
8.1 Reise-, Montage- und Servicekosten sind im Lieferumfang nur enthalten, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Für Einsätze im Zusammenhang mit Mängelansprüchen und Garantie gelten ergänzend die Ziffern 13.5 bis 13.17.
8.2 Fahrt- und Aufenthaltskosten, Auslöse und Wegezeiten werden nach der jeweils gültigen Servicepreisliste von Wöhrl berechnet. Die Preisliste wird auf Verlangen vor Auftragserteilung übersandt.
8.3 Maut- und Straßenbenutzungsgebühren werden in tatsächlicher Höhe weiterberechnet.
8.4 Der Preisbildung liegt ein Dieselpreis von 1,70 € je Liter zugrunde, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung kein abweichender Wert genannt ist. Übersteigt der Dieselpreis nach dem Wochendurchschnitt des Statistischen Bundesamtes diesen Wert um mehr als zehn Prozent — also 1,87 € je Liter —, kann Wöhrl einen entsprechenden Kraftstoffzuschlag berechnen. Sinkt der Preis wieder unter diese Schwelle, entfällt der Zuschlag.
9.1 Ist die Fracht zum Bestimmungsort im Lieferumfang enthalten, gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Baustelle mit Schwerlast- und Kranfahrzeugen ohne Behinderung befahrbar ist.
9.2 Kosten für Transportgenehmigungen, Begleitfahrzeuge der Kategorien BF2, BF3 und BF4, polizeiliche Begleitung, verkehrslenkende Maßnahmen sowie sonstige behördlich vorgeschriebene Auflagen werden gesondert nach Aufwand berechnet, da sie von Strecke und Zeitpunkt des Transports abhängen und bei Vertragsschluss nicht abschließend bestimmbar sind.
9.3 Ist eine Krangestellung im Preis enthalten, liegen ihr die dem Vertrag beigefügten Zeichnungen zur Positionierung von Fahrzeug und Kran sowie die Vorbedingungen für den Einbau zugrunde. Bei einer Fahrzeugwaage mit 18 Metern Länge sind zwei Geländehydraulikkräne mit je 80 Tonnen einschließlich An- und Abfahrt, Ökozuschlag und Kranhakenversicherung enthalten.
9.4 Erfordern die baulichen Gegebenheiten größere Kräne, zusätzlichen Ballast oder längere Standzeiten, werden die Mehrkosten gesondert berechnet. Dasselbe gilt, wenn der Kran wegen der örtlichen Verhältnisse nicht abstempeln kann oder die Zufahrt nicht wie zugesagt möglich ist.
10.1 Ist eine Abnahme geschuldet, hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb von zwölf Werktagen nach Aufforderung durch Wöhrl abzunehmen.
10.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn Wöhrl den Auftraggeber nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme aufgefordert und auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht begründeten Abnahmeverweigerung hingewiesen hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 10.1 unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
10.3 Nimmt der Auftraggeber die Anlage in Gebrauch, gilt die Abnahme spätestens sechs Werktage nach Beginn der Nutzung als erfolgt.
10.4 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
11.1 Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag über die Herstellung und Lieferung einer Anlage ohne einen von Wöhrl zu vertretenden Grund, behält Wöhrl den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Wöhrl muss sich anrechnen lassen, was an Aufwendungen erspart wird oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird.
11.2 Anstelle einer Einzelabrechnung nach Ziffer 11.1 kann Wöhrl folgende Pauschalen berechnen, jeweils bezogen auf den Nettoauftragswert:
| Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung | Pauschale |
|---|---|
| innerhalb von zehn Werktagen nach Auftragsbestätigung, solange mit der Werkplanung noch nicht begonnen wurde | 10 % |
| nach Beginn der Werkplanung, vor deren Freigabe | 35 % |
| nach Freigabe der Werkplanung oder nach Disposition von Material und Fertigungskapazität, vor Fertigungsbeginn | 60 % |
| nach Fertigungsbeginn, vor Fertigstellung | 80 % |
| nach Fertigstellung oder Anzeige der Versandbereitschaft | 90 % |
Die Staffel trägt dem Umstand Rechnung, dass der überwiegende Teil der Kosten bereits vor Fertigungsbeginn anfällt, insbesondere für Statik, Werk- und Bewehrungsplanung, Schalung und Formenbau, Bewehrung, Materialdisposition sowie die verbindliche Belegung von Fertigungs-, Kran- und Transportkapazität.
11.3 Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass Wöhrl ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Wöhrl bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
11.4 Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden auf den Anspruch nach Ziffer 11.1 oder 11.2 angerechnet.
11.5 Handelt es sich um eine Sonderanfertigung, die nach Maßgabe des Auftraggebers hergestellt und anderweitig nicht oder nur mit erheblichen Abschlägen verwertbar ist, gelten die Pauschalen der Ziffer 11.2 auch für den Fall, dass Wöhrl den Gegenstand später zu einem geringeren Erlös verwertet; der geringere Erlös wird angerechnet.
12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Wöhrl.
12.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Wöhrl bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wöhrl nimmt die Abtretung an.
12.3 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Bei Zahlungsverzug kann Wöhrl die Ermächtigung widerrufen und die Abtretung offenlegen.
12.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber Wöhrl unverzüglich zu unterrichten.
12.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt Wöhrl auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
13.1 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.
13.2 Bei berechtigter Mängelrüge leistet Wöhrl nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
13.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht
13.4 Kein Mangel liegt vor bei natürlichem Verschleiß, bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Überlastung oder fehlende Wartung, sowie bei Veränderungen, die der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung von Wöhrl vorgenommen haben.
13.5 Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, kann Wöhrl die entstandenen Aufwendungen einschließlich Anfahrt, Wegezeit und Arbeitszeit nach der gültigen Servicepreisliste berechnen, sofern der Auftraggeber die fehlende Berechtigung erkennen konnte. Das gilt insbesondere bei Bedienfehlern, bei Störungen aus der bauseitigen Strom- oder Netzwerkversorgung, bei Fremdeingriffen und bei Verschmutzung oder Beschädigung durch den Betrieb.
13.6 Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist Pfedelbach, soweit es sich um Bauteile handelt, die ohne besondere Fachkenntnis, ohne Eingriff in eichrechtlich gesicherte Einrichtungen und ohne wesentliche Unterbrechung des Betriebs ausgebaut und versandt werden können. Dazu zählen insbesondere:
Der Auftraggeber baut das beanstandete Bauteil aus und übersendet es an Wöhrl; Wöhrl übersendet nach Prüfung das nachgebesserte oder ein mangelfreies Bauteil zurück. Besteht der Mangel, trägt Wöhrl die Versandkosten in beide Richtungen.
13.7 Die Nacherfüllung erfolgt vor Ort, soweit ein Ausbau nach Ziffer 13.6 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere der Fall bei Wägebrücken, eingebauten Wägezellen, fest verrohrten oder fest verkabelten Anlagenteilen sowie dann, wenn der Ausbau besondere Fachkenntnis erfordert oder die Anlage dadurch für mehr als einen Arbeitstag stillstünde.
13.8 Auf Wunsch des Auftraggebers liefert Wöhrl das Ersatzteil vorab, damit der Betrieb weiterlaufen kann. Der Auftraggeber sendet das beanstandete Bauteil binnen zehn Werktagen nach Erhalt des Ersatzteils zurück. Wird es nicht fristgerecht zurückgesandt oder ergibt die Prüfung, dass kein Mangel vorlag, berechnet Wöhrl das gelieferte Bauteil zum gültigen Preis.
13.9 Eichrechtlich gesicherte oder verplombte Einrichtungen darf der Auftraggeber nicht öffnen. Ist ihr Ausbau erforderlich, erfolgt er durch Wöhrl oder durch eine von Wöhrl benannte Stelle; Ziffer 13.7 gilt entsprechend.
13.10 Der Auftraggeber verpackt das zurückgesandte Bauteil transportsicher, möglichst in der Originalverpackung. Für Schäden aus unzureichender Verpackung haftet der Auftraggeber.
13.11 Vor einem Einsatz vor Ort wirkt der Auftraggeber an der Eingrenzung der Störung mit, insbesondere durch Auskunft über Fehlermeldung und Betriebszustand, durch Übermittlung der einschlägigen Protokolle und, soweit ein Fernwartungszugang besteht, durch dessen Freigabe. Ein Einsatz vor Ort, der bei dieser Mitwirkung vermeidbar gewesen wäre, wird nach der gültigen Servicepreisliste berechnet.
13.12 Verlangt der Auftraggeber eine Nacherfüllung vor Ort, obwohl die Voraussetzungen der Ziffer 13.6 vorliegen, werden Anfahrt, Wegezeit und Arbeitszeit nach der gültigen Servicepreisliste berechnet.
13.13 Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde, trägt der Auftraggeber.
13.14 Eine im Zusammenhang mit der Nacherfüllung erforderlich werdende erneute Justage sowie die Vorlage zur Eichung und die Eichgebühren sind nicht Gegenstand der Nacherfüllung, soweit sie nicht durch den Mangel selbst veranlasst sind.
13.15 Eine Garantie besteht nur, wenn Wöhrl sie ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform erklärt hat. Sie tritt neben die gesetzlichen Mängelansprüche und lässt diese unberührt.
13.16 Soweit in der Garantieerklärung nichts anderes bestimmt ist, umfasst eine von Wöhrl übernommene Garantie ausschließlich die Bereitstellung des betroffenen Bauteils als Ersatzteil ab Werk Pfedelbach. Aus- und Einbau, Anfahrt, Wegezeiten, Arbeitszeit vor Ort sowie eine dadurch veranlasste erneute Justage und Eichung sind nicht Gegenstand der Garantie und werden nach der gültigen Servicepreisliste berechnet.
13.17 Die Garantie entfällt bei Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter in die Anlage, bei Verwendung von Bauteilen, die nicht von Wöhrl geliefert oder freigegeben wurden, sowie bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartung.
14.1 Wöhrl haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — haftet Wöhrl auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
14.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
14.4 Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Wöhrl.
15.1 Fahrzeugwaagen unterliegen dem Mess- und Eichgesetz. Die Verwendung einer eichpflichtigen Waage im geschäftlichen Verkehr setzt eine gültige Eichung voraus. Für deren Aufrechterhaltung, insbesondere für die rechtzeitige Beantragung der Nacheichung, ist der Verwender verantwortlich.
15.2 Die Eichfrist für Fahrzeugwaagen beträgt derzeit drei Jahre. Wöhrl weist auf ablaufende Fristen nur hin, wenn ein Wartungs- oder Servicevertrag dies vorsieht.
15.3 Eingriffe in die Waage, das Wägeterminal oder die eichrechtlich gesicherten Teile der Software durch den Auftraggeber oder Dritte führen zum Erlöschen der Eichgültigkeit. Die Folgen und Kosten trägt der Auftraggeber.
15.4 Der Nachweis der Herstellerersteichung wird nach vollständiger Bezahlung übergeben.
15.5 Eichrechtlich maßgeblich ist allein der Gewichtswert, der im Wägeindikator gebildet und dort im Alibispeicher aufgezeichnet wird. Anzeigen, Ausdrucke, Datenbankeinträge und Auswertungen der Wäge- und Managementsoftware sowie nachgelagerter Systeme des Auftraggebers geben diesen Wert wieder, treten aber nicht an seine Stelle. Weichen sie vom Alibispeicher ab, ist der Alibispeicher maßgeblich.
15.6 Der Verwender überwacht die Waage im laufenden Betrieb auf Plausibilität, insbesondere durch Kontrolle des Nullpunkts und durch Kontrollwägungen mit bekannter Last in angemessenen Abständen. Zeigen sich Auffälligkeiten, ist dies Wöhrl unverzüglich anzuzeigen; die Waage darf bis zur Klärung nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden.
15.7 Beanstandungen eines Wägeergebnisses sind innerhalb von zehn Werktagen nach der Wägung in Textform anzuzeigen. Der Auftraggeber stellt Wöhrl zur Prüfung einen Auszug aus dem Alibispeicher für den betroffenen Zeitraum sowie die zugehörigen Wägeprotokolle zur Verfügung und wirkt an der Eingrenzung mit.
15.8 Für Vermögensschäden aus einem unrichtigen Wägeergebnis, insbesondere aus dessen Verwendung in der Abrechnung mit Dritten, haftet Wöhrl nach § 14. Der Auftraggeber muss sich anrechnen lassen, soweit der Schaden dadurch entstanden oder vergrößert worden ist, dass er die Überwachung nach Ziffer 15.6 unterlassen, die Waage trotz erkennbarer Auffälligkeiten weiterverwendet oder den Alibispeicher nicht ausgewertet hat.
Beton ist ein Naturprodukt. Die folgenden Erscheinungen sind herstellungs- oder witterungsbedingt, beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit und die Güteeigenschaften nicht und stellen keinen Mangel dar:
16.1 Ausblühungen. Kalkausscheidungen an der Oberfläche entstehen witterungsbedingt und verschwinden im Lauf der Nutzung.
16.2 Haarrisse. Feine Oberflächenrisse sind technisch nicht vermeidbar.
16.3 Farbabweichungen. Unterschiede in Farbton und Struktur ergeben sich aus natürlichen Rohstoffen und dem Herstellungsverfahren und gleichen sich unter Nutzung an.
16.4 Oberflächenporen. Poren aus dem Rüttelverfahren sind zulässig.
16.5 Frost- und Tausalzeinwirkung. Eine Oberflächenabwitterung bei Frost-Tau-Wechsel unter Einwirkung von Taumitteln ist auch bei vertragsgemäßer Expositionsklasse nicht auszuschließen. Die Seitenwände sind nicht frost- und tausalzbeständig ausgeführt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
16.6 Toleranzen. Maßtoleranzen richten sich nach DIN 18203 Teil 1 und den einschlägigen Produktnormen. Schalseiten sind glatt, die Einfüllseite ist abgezogen.
16.7 Eisenhaltige Einschlüsse. Rostflecken aus natürlichen Bestandteilen der Zuschlagstoffe sind kein Mangel.
16.8 Ausbesserungen. Ausbesserungen erfolgen nach handwerklichen Grundsätzen; geringfügige optische Unterschiede sind hinzunehmen.
17.1 An der von Wöhrl gelieferten Software — insbesondere der Wäge- und Yard-Management-Software RW65 — erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang. Der Umfang bestimmt sich nach Anzahl der lizenzierten Waagen, Arbeitsplätze und Standorte gemäß Auftragsbestätigung.
17.2 Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen. Vervielfältigung, Weitergabe, Vermietung und öffentliche Zugänglichmachung sind darüber hinaus nicht gestattet. § 69d und § 69e UrhG bleiben unberührt.
17.3 Die Software ist Seriensoftware. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht, auch nicht im Fall kundenspezifischer Anpassungen. Auf Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten kann eine Hinterlegung des Quellcodes bei einem Notar oder einer Hinterlegungsstelle vereinbart werden; die Herausgabebedingungen sind gesondert zu regeln.
17.4 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Handbuch und, bei kundenspezifischen Lösungen, aus dem gemeinsam verabschiedeten Pflichtenheft. Enthält das Pflichtenheft zu einem Punkt keine Festlegung, stimmen die Parteien die Ausführung ab; kommt eine Einigung nicht zustande, wählt Wöhrl eine Ausführung, die dem Zweck des Vertrages entspricht und für den Auftraggeber zumutbar ist.
17.5 Für die Software beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vierundzwanzig Monate ab Übergabe. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Wöhrl durch Überlassung eines fehlerbereinigten Standes oder durch Fernwartung. Der Auftraggeber wirkt bei der Eingrenzung von Fehlern mit und sichert seine Daten vor Eingriffen.
17.6 Wöhrl schuldet keine Pflege, Aktualisierung oder Anpassung an veränderte Systemumgebungen, sofern kein Pflegevertrag geschlossen ist.
17.7 Werden bei der Nutzung personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien erforderlichenfalls einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Für den Betrieb in der Cloud, die Fernwartung und die Informationssicherheit gilt ergänzend § 19.
17.8 Die Wäge- und Managementsoftware ist ein der Waage nachgelagertes Auswertungs- und Verwaltungssystem. Der eichrechtlich maßgebliche Gewichtswert entsteht im Wägeindikator und wird dort im Alibispeicher aufgezeichnet; Ziffer 15.5 gilt entsprechend. Soweit die Software eichrechtlich relevante Funktionen enthält, sind diese Gegenstand der Konformitätsbewertung; im Übrigen ersetzt die Software weder den Alibispeicher noch die eichrechtlich gesicherten Einrichtungen der Waage.
17.9 Software wird nach dem Stand der Technik erstellt. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software so zu entwickeln, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht geeignet ist.
17.10 Der Auftraggeber sichert seine Daten in eigener Verantwortung nach dem Stand der Technik, mindestens arbeitstäglich, und prüft die Wiederherstellbarkeit. Bei Datenverlust haftet Wöhrl nur für den Aufwand, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
17.11 Vor der Übernahme von Wägedaten in die Abrechnung mit Dritten obliegt es dem Auftraggeber, die Daten auf Plausibilität zu prüfen. Ziffer 15.8 gilt entsprechend.
18.1 Yard-Management-Systeme umfassen die Software nach § 17 sowie die vereinbarten Hardwarekomponenten, insbesondere Selbstbedienterminals, Schranken- und Ampelsteuerungen, Kennzeichenerkennung, Fernanzeigen und Anbindungen an Wägetechnik.
18.2 Schnittstellen zu Systemen des Auftraggebers oder Dritter — etwa zu Warenwirtschaft, Abfüllsteuerung, speicherprogrammierbaren Steuerungen oder Waagen anderer Hersteller — werden nur auf Grundlage einer in Textform abgestimmten Schnittstellenbeschreibung erstellt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ihm die erforderlichen Rechte, Protokolle und Unterlagen des Drittanbieters zur Verfügung stehen, und trägt dessen Kosten.
18.3 Die Erkennungsrate einer Kennzeichenerkennung hängt von Lichtverhältnissen, Witterung, Verschmutzung, Zustand und Landeskennung des Kennzeichens sowie von Anfahrwinkel und Geschwindigkeit ab. Eine bestimmte Erkennungsrate schuldet Wöhrl nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist und die dabei zugrunde gelegten Bedingungen eingehalten werden.
18.4 Erfasst das System personenbezogene Daten, insbesondere Kennzeichen-, Fahrer- oder Zutrittsdaten, ist der Auftraggeber datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er sorgt für die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, für die erforderlichen Hinweise vor Ort und für die Einhaltung der Aufbewahrungs- und Löschfristen. Soweit Wöhrl im Rahmen von Fernwartung oder Hosting auf diese Daten zugreifen kann, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
18.5 Eine bestimmte Verfügbarkeit des Systems schuldet Wöhrl nur im Rahmen eines gesonderten Service- oder Pflegevertrages.
19.1 Wird die Software von Wöhrl auf eigenen oder angemieteten Systemen betrieben (Cloud-Betrieb), gelten die Ziffern 19.2 bis 19.7. Betreibt der Auftraggeber die Software auf eigenen Systemen, gelten die Ziffern 19.8 bis 19.11.
19.2 Wöhrl betreibt die Systeme in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union und trifft technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere Zugriffskontrolle, Verschlüsselung der Übertragung, Trennung der Mandanten, Protokollierung, regelmäßige Aktualisierung der eingesetzten Komponenten sowie eine regelmäßige Datensicherung. Die Maßnahmen werden dem Auftraggeber auf Verlangen in einer Übersicht zur Verfügung gestellt und können fortentwickelt werden, solange das Schutzniveau nicht unterschritten wird.
19.3 Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur im Rahmen eines gesonderten Service- oder Pflegevertrages geschuldet. Zeiten angekündigter Wartung gelten nicht als Ausfallzeiten.
19.4 Beim Cloud-Betrieb führt Wöhrl die Datensicherung durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Daten jederzeit in einem gängigen Format zu exportieren, und wird hierauf bei Vertragsende hingewiesen. Nach Beendigung des Vertrages werden die Daten nach Ablauf einer Bereitstellungsfrist von dreißig Tagen gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
19.5 Wöhrl darf Unterauftragnehmer, insbesondere Rechenzentrumsbetreiber, einsetzen. Der Auftraggeber wird über einen Wechsel rechtzeitig informiert und kann aus wichtigem Grund widersprechen.
19.6 Wird Wöhrl eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder ein sonstiger sicherheitsrelevanter Vorfall bekannt, der die Daten oder Systeme des Auftraggebers betrifft, unterrichtet Wöhrl den Auftraggeber unverzüglich und stellt ihm die zur Erfüllung seiner Meldepflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Meldung an Aufsichtsbehörden obliegt dem Auftraggeber, soweit er Verantwortlicher ist.
19.7 Soweit Wöhrl personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; dieser geht den Bestimmungen dieses Paragraphen im Kollisionsfall vor.
19.8 Betreibt der Auftraggeber die Software auf eigenen Systemen, obliegt ihm deren Absicherung. Dazu gehören insbesondere ein aktueller Stand von Betriebssystem, Datenbank und Sicherheitssoftware, das zeitnahe Einspielen sicherheitsrelevanter Aktualisierungen, eine wirksame Netzwerktrennung zwischen Büro- und Anlagennetz, ein Berechtigungskonzept mit persönlichen Zugängen, sichere Passwörter sowie eine regelmäßige, auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Datensicherung.
19.9 Stellt Wöhrl sicherheitsrelevante Aktualisierungen bereit, hat der Auftraggeber diese innerhalb angemessener Frist einzuspielen. Unterlässt er dies, haftet Wöhrl nicht für Schäden, die durch die Aktualisierung vermieden worden wären.
19.10 Ein Fernwartungszugang wird nur nach Freigabe durch den Auftraggeber und über gesicherte Verbindungen genutzt. Zugriffe werden protokolliert. Der Auftraggeber kann den Zugang jederzeit sperren; Verzögerungen bei der Störungsbeseitigung, die daraus entstehen, gehen nicht zu Lasten von Wöhrl.
19.11 Wöhrl schuldet keine absolute Sicherheit gegen Angriffe. Geschuldet ist die Einhaltung des Standes der Technik im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Schäden aus Angriffen Dritter haftet Wöhrl nach § 14; der Auftraggeber muss sich anrechnen lassen, soweit der Schaden auf der Verletzung seiner Obliegenheiten nach den Ziffern 19.8 bis 19.10 beruht.
19.12 Ein Angriff auf die Systeme von Wöhrl oder auf die Systeme eines von Wöhrl eingesetzten Dienstleisters, der trotz Einhaltung des Standes der Technik nicht abzuwehren war, gilt als Ereignis höherer Gewalt im Sinne der Ziffer 5.3.
20.1 Reifenwaschanlagen arbeiten im Wasserumlauf. Reinigungsergebnis, Wasserverbrauch und Verschleiß hängen von Art und Menge der Verschmutzung, von der Bodenbeschaffenheit, vom Reifenprofil und von der Durchfahrgeschwindigkeit ab. Ein bestimmter Reinheitsgrad wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart ist.
20.2 Der Betrieb der Anlage einschließlich der Wasseraufbereitung, der Kontrolle der Wasserqualität und der Reinigung der Becken obliegt dem Auftraggeber.
20.3 Die Entsorgung des anfallenden Schlamms und der Sedimente obliegt dem Auftraggeber; er ist insoweit Abfallerzeuger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
20.4 Der Auftraggeber verantwortet den Winterbetrieb. Anlagen, die nicht beheizt oder nicht rechtzeitig entleert werden, können Frostschäden erleiden; solche Schäden sind kein Mangel.
20.5 Die wasserrechtliche Erlaubnis, eine etwa erforderliche Einleitgenehmigung sowie sonstige behördliche Auflagen beschafft und unterhält der Auftraggeber. Wöhrl unterstützt auf Wunsch mit technischen Unterlagen; eine Gewähr für die Erteilung wird nicht übernommen.
20.6 Düsen, Pumpenlaufräder, Roste, Ketten, Dichtungen, Filter und vergleichbare Bauteile sind Verschleißteile. Ihr Austausch ist Instandhaltung und nicht Gegenstand der Mängelhaftung.
21.1 Wird eine Wägeeinrichtung in eine Maschine des Auftraggebers eingebaut, verantwortet der Auftraggeber die Eignung der Trägermaschine und eine etwa erforderliche Freigabe ihres Herstellers. Auswirkungen des Einbaus auf Gewährleistung, CE-Kennzeichnung oder Betriebserlaubnis der Trägermaschine gehen nicht zu Lasten von Wöhrl.
21.2 Für Mängel der Trägermaschine sowie für Schäden, die aus deren Zustand herrühren, haftet Wöhrl nicht.
21.3 Die im Datenblatt genannte Wägegenauigkeit gilt unter den dort beschriebenen Bedingungen, insbesondere bei betriebswarmer Hydraulik, ebener Standfläche, gleichmäßiger Hubbewegung und freier Schaufel. Abweichungen durch Materialanhaftungen, Schrägstellung, wechselnde Hubgeschwindigkeit oder Temperatureinflüsse sind kein Mangel.
21.4 Nach dem Einbau erfolgt eine Kalibrierung. Sie ist zu wiederholen, wenn Schaufel oder Anbaugerät gewechselt oder Änderungen an der Hydraulik vorgenommen werden. Diese Wiederholung ist Serviceleistung und nicht von der Mängelhaftung erfasst.
21.5 Im geschäftlichen Verkehr dürfen nur eichrechtskonforme Ausführungen mit gültiger Konformitätsbewertung verwendet werden. Ausführungen ohne Konformitätsbewertung sind ausschließlich für betriebsinterne Zwecke bestimmt; der Auftraggeber stellt sicher, dass sie nicht zur Bestimmung von Preis oder Menge im Geschäftsverkehr eingesetzt werden.
22.1 Der Auftrag wird verbindlich mit der Bestätigung durch Wöhrl in Textform. Wöhrl stellt Eichfahrzeug, Prüfmittel und Personal.
22.2 Der Einsatz beginnt in der Regel um 8:00 Uhr. Verzögerungen durch Verkehr, Panne oder höhere Gewalt hat Wöhrl nicht zu vertreten. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet.
22.3 Der Auftraggeber stellt eine ebene, befestigte Zufahrt und die Einsehbarkeit der Waage sicher. Bei Eichungen bis 60 Tonnen ist bauseits ein Ballastgewicht von mindestens 10 Tonnen zum Eichtermin bereitzustellen. Stellt der Auftraggeber die Ersatzlast, verantwortet er deren Transport und Handhabung.
22.4 Wird ein bestätigter Termin vom Auftraggeber abgesagt oder kann er aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, berechnet Wöhrl
jeweils zuzüglich der tatsächlich angefallenen Fahrt- und Bereitstellungskosten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
22.5 Muss der Einsatz vor Ort abgebrochen werden, weil die Voraussetzungen nach Ziffer 22.3 nicht vorliegen, wird der volle Auftragswert berechnet; Ziffer 22.4 Satz 2 gilt entsprechend.
22.6 Gebühren der Eichbehörde sowie Kosten einer Rückweisung durch die Eichbehörde trägt der Auftraggeber, soweit die Rückweisung nicht auf einem von Wöhrl zu vertretenden Mangel beruht.
22.7 Nacheichungen und die Beseitigung von Defekten, die nicht auf einem Mangel der Lieferung beruhen, sind nicht von der Gewährleistung erfasst.
23.1 Für die Vermietung von Maschinen und Anlagen gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
23.2 Der Mieter darf den Mietgegenstand nur vertragsgemäß nutzen. Untervermietung, Überlassung an Dritte und Standortwechsel bedürfen der Zustimmung von Wöhrl in Textform.
23.3 Der Mietgegenstand bleibt Eigentum von Wöhrl. Eine Verbindung mit Grundstücken oder Gebäuden erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck. Kennzeichnungen und Typenschilder dürfen nicht entfernt werden.
23.4 Lieferung und Rücklieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr von Wöhrl. Im Übrigen trägt der Mieter für die Dauer der Überlassung die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung.
23.5 Wöhrl kann eine Kaution von bis zu 5.000,00 € verlangen. Sie wird nach Rückgabe und Abrechnung erstattet, soweit sie nicht für berechtigte Ansprüche verwendet wird.
23.6 Der Mieter unterhält für die Dauer der Mietzeit eine Maschinenversicherung zum Neuwert und weist sie auf Verlangen nach. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann Wöhrl nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Mieters versichern.
23.7 Der Mieter führt die vorgeschriebene Wartung durch, ersetzt Verschleißteile und veranlasst die erforderlichen Prüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften.
23.8 Wöhrl kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei Mietraten, bei vertragswidrigem Gebrauch oder bei erheblicher Beschädigung. Nach Beendigung ist der Mietgegenstand unverzüglich zurückzugeben; Wöhrl darf ihn nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Mieters abholen.
23.9 Der Mietgegenstand ist gereinigt und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Der Zustand wird gemeinsam festgestellt. Über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Abnutzung trägt der Mieter.
24.1 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten nicht offenkundigen Informationen vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung des Vertrages fort.
24.2 Wöhrl verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter ruediger-woehrl.de.
24.3 Wöhrl darf den Auftraggeber nach Fertigstellung als Referenz benennen und Aufnahmen der Anlage zu Werbezwecken verwenden, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht.
25.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang; für sie genügt der Nachweis in jeder Form.
25.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
25.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Wöhrl in Pfedelbach; örtlich zuständig sind das Amtsgericht Öhringen und das Landgericht Heilbronn. Wöhrl bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
25.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.