Wann läuft die Eichfrist ab, wer eicht, was muss der Betreiber tun – und was droht, wenn die Frist verpasst wird? Kompakt erklärt vom anerkannten Instandsetzer (Befugnis BW375).
Von Dr. Jan-Christopher Wöhrl, Geschäftsführer · Stand: Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze: Fahrzeugwaagen, mit denen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr gewogen wird, müssen geeicht sein. Für nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast ab 3.000 kg – also praktisch alle LKW-Waagen – beträgt die Eichfrist drei Jahre (Mess- und Eichverordnung, Anlage 7, Nr. 2.2.1).
Die Frist endet nicht am Stichtag, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet (§ 34 MessEV). Die Nacheichung beantragt der Betreiber; geprüft und abgenommen wird sie von der Eichbehörde. Ein anerkannter Instandsetzer bereitet die Waage vor, bringt Eichfahrzeug und Prüfgewichte mit und begleitet den Termin.
Wer eine Waage mit abgelaufener Eichfrist für Abrechnungen weiter verwendet, handelt ordnungswidrig – das Bußgeld kann bis zu 50.000 € betragen (§ 60 MessEG). Stand: Oktober 2026.
Eichpflichtig ist eine Waage, wenn ihre Messwerte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden. Grundlage sind das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV). Typische Fälle bei Fahrzeugwaagen:
Nicht eichpflichtig sind Waagen, deren Ergebnisse ausschließlich intern genutzt werden – etwa zur Produktionssteuerung oder zur Plausibilitätskontrolle. Sobald ein Preis oder eine Abrechnung vom gewogenen Gewicht abhängt, gilt die Eichpflicht.
Maßgeblich ist die Höchstlast (Max) auf dem Typschild der Waage.
| Waage | Eichfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Fahrzeugwaagen / LKW-Waagen (nichtselbsttätig, Höchstlast ab 3.000 kg) | 3 Jahre | MessEV Anlage 7 Nr. 2.2.1 |
| Selbsttätige Gleiswaagen (Höchstlast ab 3.000 kg) | 3 Jahre | MessEV Anlage 7 Nr. 2.3.3 |
| Baustoffwaagen | 2 Jahre | ausgenommen von Nr. 2.2.1, Regelfrist § 34 Abs. 1 MessEV |
| Nichtselbsttätige Waagen unter 3.000 kg Höchstlast (z. B. Tisch-, Boden- und Palettenwaagen) | 2 Jahre | Regelfrist § 34 Abs. 1 MessEV |
| Selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen | 1 Jahr | MessEV Anlage 7 Nr. 2.3.1 |
Beispiel: Nacheichung am 12. März 2026 → rechnerisches Fristende im März 2029 → die Eichfrist endet am 31. Dezember 2029.
Der Betreiber beantragt die Eichung bei der zuständigen Eichbehörde, z. B. online. Wir stimmen den Termin mit Ihnen und dem Eichamt ab.
Reinigung von Wiegebrücke und Grube, Kontrolle von Wägezellen, Kabeln und Anzeige, Justierung und Vorprüfung durch den Instandsetzer.
Das Eichfahrzeug bringt geeichte Prüfgewichte (bei Wöhrl bis 50 t) mit. Der Eichbeamte prüft die Waage an mehreren Laststufen und bei außermittiger Belastung.
Besteht die Waage die Prüfung, bringt die Eichbehörde das Eichkennzeichen mit Jahresangabe an. Die neue Frist läuft drei Jahre bis zum Jahresende.
Fällt eine geeichte Waage aus, darf ein anerkannter Instandsetzer sie reparieren und justieren. Danach darf die Waage bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden, wenn der Betreiber unverzüglich eine erneute Eichung beantragt; der Instandsetzer meldet die Instandsetzung der Eichbehörde (§ 37 Abs. 5 MessEG).
Die Rüdiger Wöhrl GmbH ist seit 2003 anerkannter Instandsetzer (Befugnis BW375) für nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII sowie für Förderband- und Radladerwaagen – bundesweit und herstellerneutral. Zum Eichservice →
Tipp: Wir erinnern unsere Servicekunden rechtzeitig an die anstehende Nacheichung und koordinieren den Termin mit dem Eichamt.
Alle drei Jahre. Für nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast ab 3.000 kg – dazu gehören praktisch alle Fahrzeug- und LKW-Waagen – beträgt die Eichfrist nach Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung drei Jahre. Die Frist endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft.
Die zuständige Eichbehörde des Bundeslandes, in Baden-Württemberg das Eich- und Beschusswesen. Ein anerkannter Instandsetzer wie die Rüdiger Wöhrl GmbH bereitet die Waage vor, justiert sie, stellt Eichfahrzeug und geeichte Prüfgewichte und begleitet den Termin – die Abnahme macht der Eichbeamte.
Die Ersteichung heißt seit dem Mess- und Eichgesetz von 2015 Konformitätsbewertung. Sie erfolgt, wenn eine neue Waage in Verkehr gebracht wird. Die Rüdiger Wöhrl GmbH bringt ihre Waagen selbst in Verkehr und führt die Konformitätsbewertung bei der Übergabe durch – die Waage ist damit sofort eichrechtlich verwendbar. Die Nacheichung in festen Abständen, bei Fahrzeugwaagen alle drei Jahre, nimmt dann das Eichamt ab.
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Beispiel: Nacheichung im März 2026 – die Eichfrist läuft bis zum 31. Dezember 2029. Das Jahr der letzten Eichung steht auf dem Eichkennzeichen der Waage.
Die Waage darf dann nicht mehr im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden. Wer sie trotzdem für Abrechnungen nutzt, handelt ordnungswidrig; das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 60 MessEG). Die Nacheichung sollte sofort beantragt werden. Die neue Frist wird ab dem Ende der alten Frist berechnet.
Nein. Die Anzeigepflicht für neue Messgeräte nach § 32 MessEG ist seit dem 1. Januar 2025 entfallen. Die Eichpflicht bleibt: Neue Wöhrl-Fahrzeugwaagen sind bei Übergabe konformitätsbewertet und ab dann eichrechtlich verwendbar; für die Nacheichung beantragt der Betreiber rechtzeitig einen Termin bei der Eichbehörde.
Ja, wenn ein anerkannter Instandsetzer die Waage instand gesetzt hat und der Betreiber unverzüglich eine erneute Eichung beantragt. Der Instandsetzer meldet die Instandsetzung der Eichbehörde (§ 37 Abs. 5 MessEG).
Die Kosten setzen sich aus den Gebühren der Eichbehörde nach der Mess- und Eichgebührenverordnung und den Leistungen des Servicepartners zusammen – Anfahrt, Eichfahrzeug mit Prüfgewichten, Vorbereitung und Justierung. Ein Angebot für Ihre Waage erhalten Sie auf Anfrage.
Ja. Als anerkannter Instandsetzer (Befugnis BW375) bereiten wir Fahrzeugwaagen aller Fabrikate auf die Nacheichung vor – bundesweit, mit drei Servicestandorten und drei eigenen Eichfahrzeugen.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Eichbehörde.
Termin mit dem Eichamt, Eichfahrzeug mit Prüfgewichten, Justierung und Vorprüfung – für Fahrzeugwaagen aller Hersteller.
Technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Angegebene Maximalwerte sind bauartabhängig und nicht in jeder Konfiguration erreichbar. Preise auf Anfrage; verbindliche Angebote nach Aufmaß. Eichgültigkeit nach MessEG/MessEV; die Nacheichfrist beträgt bei Fahrzeugwaagen drei Jahre; die Nacheichung nimmt das Eichamt ab. Stand: Oktober 2026.